18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
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Landgericht München I Urteil03.03.1989

Lärm durch Hahnengeschrei: Besitzer muss Lärmstörungen verhindernBesondere Lästigkeit des Krähens aufgrund seiner Plötzlichkeit sowie Tonalität und Modalität

Geht von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärmbelästigung aus, so muss der Besitzer durch geeignete Maßnahmen die Lärmstörung verhindern. Die besondere Lästigkeit des Krähens ergibt sich aus der Plötzlichkeit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Grundstückseigentümer die Belästigungen durch den nachbarlichen Hahn "Blasi" nicht mehr hinnehmen. Dieser krähte tagsüber so laut und so oft, dass sich der Grund­s­tücks­ei­gentümer auf seiner 8-10 Meter entfernten Terrasse nicht mehr wohl fühlte. Er verlangte daher die Beseitigung des Hahns.

Krähen des Gockels stellte Eigen­tums­s­törung dar

Das Landgericht München I stellte fest, dass dem Grund­s­tücks­ei­gentümer ein Anspruch auf Unterlassung der Eigentumsstörung durch die Geräusche des Hahns zustand (§ 1004 BGB). Es habe jedoch im Ermessen des Hahnbesitzers gelegen, welche Maßnahmen er zum Ausschluss einer zukünftigen Beein­träch­tigung ergreift.

Beschränkung der Lautstärke nicht begrenzt auf Ruhezeiten oder einer bestimmten Lautstärke

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Hahnbesitzer nicht nur die Lärmbe­ein­träch­tigung in den Ruhezeiten verhindern müssen, sondern generell. Denn der Grund­s­tücks­ei­gentümer und seine Frau haben angesichts der besonderen Nähe und Lästigkeit des Krähens die Beein­träch­ti­gungen auch außerhalb der Ruhezeiten nicht ertragen müssen. Zudem sei keine Beschränkung auf eine bestimmte Lautstärke nötig gewesen, da sich die Lästigkeit gerade nicht nur aus der Lautstärke ergeben habe.

Wesentliche Grund­s­tücks­be­ein­träch­tigung lag vor

Das Krähen des Gockels habe darüber hinaus, nach Auffassung des Landgerichts, eine wesentliche Beein­träch­tigung der Benutzung des Grundstücks dargestellt (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei dabei ein Durch­schnitts­nutzer eines betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Daher sei es unbeachtlich, ob sich andere Nachbarn über den Lärm beschwerten oder nicht. Für ein Wohngrundstück sei maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch sinkt.

Hahnengeschrei beeinträchtigte Annehmlichkeit des Wohnens

Durch den Hahnengeschrei habe hier das Wohnen an Annehmlichkeit und Gebrauchs­fä­higkeit verloren, so das Landgericht weiter. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass das Krähen als besonders lästig empfunden wurde. Die Lästigkeit habe sich aus seiner Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation ergeben. Somit unterscheide sich das Gockelkrähen vom Straßenlärm, welcher einen gewissen Dauerpegel erreicht, und dem Fluglärm, welcher langsam auf- und abschwellt.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1178/rb)

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