21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
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Oberlandesgericht Celle Urteil22.07.1988

Hühnerhaltung darf einen Störge­räu­schpegel von 50 dB nicht überschreitenDer Hühnerhalter muss für Vermeidung der Störgeräusche sorgen

Am Tag muss der Halter von Hühnern dafür sorgen, dass von seinen Tieren keine störenden Geräusche zum Nachbarn durchdringen. Ein Richtwert von 50 dB, gemessen auf dem Grundstück des Nachba­r­grund­stücks, darf demnach nicht überschritten werden. Da von den Hühnern in der Nachtzeit, dann wenn sie sich innerhalb des Stalls befinden, kaum von Störgeräuschen auszugehen ist, besteht ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Lärm nur für den Tag. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Hausbewohner gegen einen Nachbarn, dessen Hühnerhaltung auf dem eigenen Grundstück störende Geräusche verursachte. Dabei verlangte er die Unterbindung der Störgeräusche zur Tages- und Nachtzeit.

Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Störgeräusche verhindert werden

Das Oberlan­des­gericht Celle verurteilte die Beklagten dazu, zu verhindern, dass von der Hühnerhaltung auf dem Hausgrundstück tagsüber von 6 bis 22 Uhr Geräusche ausgehen, welche den Pegel von 50 dB überschreiten. Die Lärmbelästigung hänge von der Anzahl der Tiere und der Häufigkeit der Hahnenschreie ab. Nach der Art der Hühnerzucht der Beklagten müsse jederzeit mit Überschrei­tungen des hinnehmbaren Pegels gerechnet werden, so dass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei. Hahn und Hühner verursachten, solange sie im Stall gehalten würden, keinen für das Kläger­grundstück als wesentlich zu bezeichnenden Lärm. So wies das Gericht die Klage bezüglich des Unterbindens der Störgeräusche zur Nachtzeit ab.

Abschirmwand als Maßnahme gegen den Lärm

Welche Maßnahmen die Beklagten treffen, damit sie den vom Kläger hinzunehmenden Richtwert einhalten können, sei ihnen zu überlassen. In Betracht käme nach Ausführung eines Sachver­ständigen die Herstellung einer Abschirmwand entlang dem Auslaufbereich an der Grund­s­tücks­grenze zum Wohnhaus des Klägers. Daneben wäre daran zu denken, den Hahn längere Zeit während der Mittagsruhe nur im Stall zu halten.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)

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