21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 13411

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Urteil17.01.1989Landgericht Kleve6 S 311/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1989, 362Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1989, Seite: 362
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geldern, Urteil21.07.1988, 14 C 346/88
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil17.01.1989

Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werdenAnspruch auf Unterlassung gegen Tierlärm besteht in ländlichen Gebieten in der Regel nicht

Nutztierhaltung ist in ländlichem Gebiet üblich und muss deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Auch gegen Geräusche in der Nacht besteht kein Unter­las­sungs­an­spruch. Gegenmaßnahmen, die Tierlärm unterbinden könnten, wie beispielsweise ein schalldichter Hühnerstall, würden die Nutztierhaltung finanziell unrentabel machen und damit die Nutztierhaltung auf dem Land erheblich erschweren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Kleve hervor.

Im vorliegenden Fall klagte die Besitzerin eines Grundstücks gegen ihre Nachbarin, welche einen Hahn auf ihrem Grundstück hielt, der bereits um 3.00 Uhr morgens zu krähen begann und damit die Nachtruhe der Klägerin störte. Sie forderte die Unterlassung des störenden Hahnenkrähens.

In ländlichem Gebiet sind Menschen zur Duldung von Lärm durch Nutztiere verpflichtet

Nach Auffassung des Landgerichts Kleve hatte die Klägerin kein Recht auf Unterlassung des Hahnenkrähens. Es sei richtig, dass durch das frühmor­gendliche Krähen das Grundeigentum der Klägerin beeinträchtigt werde. Bei Tiergeräuschen handele es sich bereits aufgrund der sich durch die Unregel­mä­ßigkeit der Störgeräusche ergebenden Lästigkeit um eine wesentliche Beein­träch­tigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Allerdings sei die Klägerin zur Duldung des Tierlärms verpflichtet, da in der von den streitenden Parteien bewohnten Gemeinde die Haltung von Nutztieren wie Hühnern oder Enten als ortsüblich anzusehen sei. Für eine Beurteilung, ob eine Geräu­schim­mission als ortsüblich anzusehen sei, müsse die Benutzung des störenden Grundstücks mit derjenigen anderer Grundstücke des Bezirks verglichen werden. Dabei sei auf die gewöhnliche und typische Nutzung vergleichbarer Grundstücke abzustellen. In ländlichem Gebiet mit zahlreichen Tierhaltern müsse es als normal gesehen werden, wenn die Tiere frei herumliefen. Auch zeitliche Einschränkungen bestünden insoweit nicht.

Vermeidung von Tierlärm wäre zu teuer und würde Nutztierhaltung unrentabel machen

Das Wohngebiet der Klägerin und der Beklagten sei vor allem von Agrarstruktur geprägt und weise trotz vorhandener Bebauung auch mit Ein- und Zweifa­mi­li­en­häusern immer noch dörflichen Charakter auf. Abwehrmaßnahmen gegen das frühmor­gendliche Hahnenschreien seien der Beklagten nicht zuzumuten. Zu denken wäre allenfalls an eine nächtliche Aufbewahrung des Hahnes in einem schalldichten Stall. Der hiermit verbundene Kostenaufwand würde jedoch eine solche Nutztierhaltung völlig unrentabel machen und damit in der Konsequenz zu einem Ende einer soliden privaten Klein­tier­haltung in ländlichem Gebiet führen.

Quelle: ra-online, Landgericht Kleve (vt/st)

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