21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23727

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Landgericht Hildesheim Urteil17.01.2017

Abgas­ma­ni­pu­lation: Klage gegen Volkswagen AG auf Kaufprei­s­er­stattung erfolgreichOffensichtliche Vertrbraucher­täuschung kann nicht als bloßes Kavaliersdelikt angesehen werden

Das Landgericht Hildesheim hat der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen PKW Skoda Yeti 2. TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet.

Auf Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung stellt unzulässige Umgehung einschlägiger Vorschriften dar

Nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim ist die Motorsteuerung des PKW so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schad­s­tof­f­e­mis­sionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im "Echtbetrieb" auf der Straße. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Der Ansicht der Beklagten, wonach es auf die Emissionswerte des Fahrzeuges im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, sondern allein auf die Emissionswerte unter Labor­be­din­gungen im Prüfbetrieb, schloss sich das Gericht nicht an: Es liege "auf der Hand", dass eine Schad­s­toff­messung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite, wie im Echtbetrieb. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne deshalb nur "als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften" angesehen werden.

Manipulation verwirklicht Tatbestand des Betrugs

Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise (§ 826 BGB) einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht geset­zes­kon­formen Motor­steu­e­rungs­software erwerben - der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.

Gericht geht von vorsätzlich vorgenommener Softwa­re­ma­ni­pu­lation aus

Mangels entge­gen­ste­hender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Softwa­re­ma­ni­pu­lation vorsätzlich vorgenommen habe. Die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag "man kläre gerade die Umstände auf", ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motor­steu­e­rungs­software handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaft­licher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betrie­bs­hi­er­archie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde.

Vorgehen der Beklagten kann nicht als "Kavaliersdelikt" angesehen werden

Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als "Kavaliersdelikt" oder als "lässliche Sünde" angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrau­cher­täu­schung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umwelt­freund­lichen Prüfstandwerte Wettbe­wer­bs­vorteile erzielen wollen.

Landgericht bejaht Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises

Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Die technischen Folgen der Softwa­re­ma­ni­pu­lation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungs­auf­wandes oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaft­lichen Folgen des Kaufes dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges erstatte.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Erläuterungen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online

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