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Dokument-Nr. 12826

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Landgericht Heidelberg Urteil21.12.2011

Gefähr­dungs­haftung: Steinschlag durch vorausfahrenden LkwLkw-Fahrer muss Ladung ausreichend gegen Herabstürzen sichern

Verursacht ein vorausfahrendes Fahrzeug durch einen aufgewirbelten Stein einen Schaden an einem anderen Fahrzeug, so muss der Verursacher beweisen, dass es sich bei dem Vorgang um ein unabwendbares Ereignis handelte. Sichert ein Lkw-Fahrer seine Ladung nicht ausreichend, so dass beispielsweise Steine herabfallen können, ist ein Haftungs­aus­schluss für ihn nicht möglich. Dies entschied das Landgericht Heidelberg.

Im vorliegenden Fall verursachte ein von einem vorausfahrenden Lkw aufgewirbelter Stein einen Schaden an der Windschutz­scheibe eines Pkw. Die Halterin des Pkw forderte daraufhin Ersatz für den entstandenen Schaden.

Lkw als Verursacher des Schadens festgestellt

Das Gericht bestätigte die Schuld des Lkw-Fahrers auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass ein Stein­schlag­s­chaden an der Frontscheibe des Pkw entstanden war, während dieser hinter dem Lkw fuhr. Das Gericht folgte der Behauptung der Klägerin, der Stein sei von dem Lkw herabgefallen und schließlich gegen die Scheibe geprallt. Das Gericht konnte eine andere Ursache als den Lkw nicht erkennen. Der Gegenverkehr sei als Ursache auszuschließen, da ein Stein von der Gegenfahrbahn nur in einer Seitwärts­be­wegung hätte herbei­ge­schleudert werden können. Dies gelte aber als unwahr­scheinlich.

Haftung aus Betriebsgefahr des Lkw

Da der Stein nachweislich durch den Lkw in Bewegung gesetzt wurde, sei der Schaden beim Betrieb des Lkw entstanden. Für eine Haftung aus Betriebsgefahr reiche es aus, dass ein Schaden kausal auf dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beruhe. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Ein solches wäre anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern des Lkw aufgewirbelt worden wäre. Dass der Schaden auf diese Weise entstanden sei, konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen. In diesem Fall greife der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 2, 3 StVG demnach nicht.

Unfall war für Klägerin ein "unabwendbares Ereignis"

Der Fahrer des Lkw habe die Ladung nicht ausreichend gegen Herabfallen gesichert, was nach § 22 Abs. 1 StVO seine Pflicht gewesen wäre. Dass die vorgenommene Sicherung jedoch nicht ausreichend gewesen war, hatte das Gericht bereits festgestellt. Eine Mithaftung der Klägerin aufgrund der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw sei demnach ausgeschlossen, da für sie der Unfall ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe.

Nach dieser Entscheidung stehe der Klägerin ein Schadensersatz in Höhe der entstandenen Kosten für die Reparatur der Scheibe zu.

Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/st)

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