Landgericht Coburg Urteil27.04.2010
Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten SteinVon der Sorgfalt bei Mäharbeiten
Wenn sich mit vertretbarem Aufwand die Gefahren beim Mähen einer Verkehrsinsel minimieren lassen, so müssen die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, wer bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein haftet.
Im vorliegenden Fall wurde das Auto eines Fahrzeugeigentümers bei Mäharbeiten der Straßenbaubehörde von einem auf die Fahrbahn geschleuderten Stein getroffen. Der Fahrzeugeigentümer hat daraufhin Klage erhoben. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe.
Straßenbehörde hält Sicherheitsvorkehrungen für wirtschaftliche unzumutbar
Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die beklagte Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Gericht gibt Kläger recht
Der Klage wurde stattgegeben. Zum einen war das Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950,- € durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergab sich aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, welche das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Auch der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigte, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau hielt auch ihr Fahrzeug sofort an und es wurde ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt.
Gericht sieht Amtspflichtverletzung
Das Gericht war davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar können von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch die Möglichkeit, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar.
Straßenbereich hätte kurzfristig gesperrt werden können
Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem hat das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei führte es aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Landgericht Coburg / ra-online