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- NJW-RR 2019, 595Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 595
- NJW-Spezial 2019, 106Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 106
- NZV 2019, 208Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 208
- Landgericht Köln, Urteil06.03.2018, 4 O 307/15
Oberlandesgericht Köln Urteil06.12.2018
Halter eines Lkw haftet für Unfall mit Elektroameise beim Beladen des LkwBe- und Entladevorgänge eines Lkw mit Elektroameise gehören zum Betrieb des Lkw
Der Halter eines Lkw haftet gemäß § 7 StVG für einen Unfall, der mit einer Elektroameise beim Beladen des Lkw verursacht wurde. Denn Be- und Entladevorgänge eines Lkw mit einer Elektroameise gehören zum Betrieb des Lkw. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2014 in einem Lager zu einem Unfall mit einer Elektroameise. Zwei Lkw-Fahrer beluden gerade ihren jeweiligen Lkw und nutzten dabei Elektroameisen. Einer der Lkw-Fahrer hatte seinen Hubwagen jedoch zu stark beladen, so dass seine Sicht nach vorne beschränkt war. Er stieß daher mit der Elektroameise an den rechten Fuß des anderen Lkw-Fahrers. Dieser erlitt dabei eine Verletzung und klagte gegen den Lkw-Fahrer und die Halterin des Lkw auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht gibt Schadensersatzklage statt
Das Landgericht Köln gab der Schadensersatzklage statt. Es sah die Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 18 StVG gegeben, da die Elektroameise als Kraftfahrzeug anzusehen sei. Die Beklagte zu 2) hafte nach Ansicht des Gerichts nach § 831 BGB. Eine Halterhaftung scheide aus. Das Landgericht rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverursachungsanteil wegen der Betriebsgefahr der von ihm selbst gesteuerten Elektroameise in Höhe von 1/3 an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Jedoch entschied das Oberlandesgericht, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 7 StVG für den Unfall als Halterin des Lkw hafte. Denn die Beladungstätigkeit des Beklagten zu 1) sei jedenfalls dem Betrieb des von ihm geführten Lkw zuzuordnen. Es sei zu beachten, dass sich der Beklagte zu 1) in unmittelbarer örtlicher Nähe seines bereits beladebereit am Tor abgestellten Lkw befunden hatte. Es habe sich die spezifische Gefahr verwirklicht, die das zum Transport bestimmte Kraftfahrzeug beim Ladevorgang in dem für den Beladevorgang in Anspruch genommen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Unfall sei daher beim Betrieb des Lkw entstanden.
Mitverursachungsanteil von 1/3 wegen Betriebsgefahr der Elektroameise
Der vom Landgericht erachtete Mitverursachungsanteil von 1/3 sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Zwar habe der Beklagte zu 1) einen Sorgfaltspflichtverstoß begangen, als er ohne ausreichende Sicht nach vorne, die Elektroameise bediente. Dieser Verstoß habe die auf Beklagtenseite zu berücksichtigende Betriebsgefahr erheblich erhöht. Er führe aber nicht zu einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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