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- MDR 2019, 547Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 547
- NJW-RR 2019, 541Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 541
- NJW-Spezial 2019, 169Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 169
- Landgericht Bonn, Urteil03.08.2018, 15 O 101/15
Oberlandesgericht Köln Beschluss21.02.2019
Lkw-Halter haftet für Beschädigungen eines Grundstücks beim Entladen des Lkw mit einem LadekranVerursachung der Beschädigungen durch den Betrieb des Lkw
Wird ein Grundstück beim Entladen eines Lkw mithilfe eines Ladekrans beschädigt, so haftet dafür der Halter des Lkw gemäß § 7 StVG. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden beim Betrieb des Lkw entstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Bauvorhabens wurden mittels eines Lkw Baumaterial angeschafft. Beim Entladen des Lkw mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans platzte der Hydraulikschlauch, wodurch Öl aus der abgerissenen Leitung spritzte. Dadurch wurde die Hausfassade und der Vorgarten eines Grundstücks beschmutzt. Dessen Eigentümer klagten deshalb gegen die Halterin des Lkw auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 16.000 EUR. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Schaden beim Betrieb des Lkw begründet Halterhaftung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG zu. Die Halterhaftung ergebe sich daraus, dass der Schaden am Grundstück der Kläger beim Betrieb des Lkw entstanden sei.
Halterhaftung für Gefahren beim Entladen eines Lkw mit Ladekran
Der Halter haftet für die Gefahr, so das Oberlandesgericht, die der Lkw beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierunter falle nicht nur die Gefahr durch den entladenden Lkw als solchen, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut selbst ausgeht.
Ladekran als Entladevorrichtung des Lkw
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle der Ladekran auch eine Entladevorrichtung des Lkw dar. Er sei dagegen nicht als eigenständige Einrichtung anzusehen. Der Kran sei bestimmungsgemäß auf dem Lkw montiert gewesen und sei bestimmungsgemäß dazu verwandt worden, den Lkw zu entladen. Kran und Lkw haben daher eine haftungsrechtliche Einheit gebildet. Der Fall sei zu vergleichen mit ein mit Kran arbeitenden Abschleppwagen oder einem Aufladegreifer versehenes Langholzfahrzeug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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