23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28562

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Beschluss21.02.2019Oberlandesgericht Köln14 U 26/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 547Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 547
  • NJW-RR 2019, 541Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 541
  • NJW-Spezial 2019, 169Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 169
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil03.08.2018, 15 O 101/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss21.02.2019

Lkw-Halter haftet für Beschädigungen eines Grundstücks beim Entladen des Lkw mit einem LadekranVerursachung der Beschädigungen durch den Betrieb des Lkw

Wird ein Grundstück beim Entladen eines Lkw mithilfe eines Ladekrans beschädigt, so haftet dafür der Halter des Lkw gemäß § 7 StVG. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden beim Betrieb des Lkw entstanden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Bauvorhabens wurden mittels eines Lkw Baumaterial angeschafft. Beim Entladen des Lkw mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans platzte der Hydrau­lik­schlauch, wodurch Öl aus der abgerissenen Leitung spritzte. Dadurch wurde die Hausfassade und der Vorgarten eines Grundstücks beschmutzt. Dessen Eigentümer klagten deshalb gegen die Halterin des Lkw auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 16.000 EUR. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Schaden beim Betrieb des Lkw begründet Halterhaftung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG zu. Die Halterhaftung ergebe sich daraus, dass der Schaden am Grundstück der Kläger beim Betrieb des Lkw entstanden sei.

Halterhaftung für Gefahren beim Entladen eines Lkw mit Ladekran

Der Halter haftet für die Gefahr, so das Oberlan­des­gericht, die der Lkw beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrs­teil­nehmer darstellt. Hierunter falle nicht nur die Gefahr durch den entladenden Lkw als solchen, sondern auch diejenige, die von den Entla­de­vor­rich­tungen und dem Ladegut selbst ausgeht.

Ladekran als Entla­de­vor­richtung des Lkw

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts stelle der Ladekran auch eine Entla­de­vor­richtung des Lkw dar. Er sei dagegen nicht als eigenständige Einrichtung anzusehen. Der Kran sei bestim­mungsgemäß auf dem Lkw montiert gewesen und sei bestim­mungsgemäß dazu verwandt worden, den Lkw zu entladen. Kran und Lkw haben daher eine haftungs­rechtliche Einheit gebildet. Der Fall sei zu vergleichen mit ein mit Kran arbeitenden Abschleppwagen oder einem Aufladegreifer versehenes Langholz­fahrzeug.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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