23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Heidelberg Urteil07.04.2011

Kein Schaden­er­satz­an­spruch gegen Gemeinde nach Pkw-Schaden durch unübersehbar großes SchlaglochStraßenbenutzer muss sich gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet

Gemeinden als Träger der Straßenbaulast müssen nach ihrer Leistungs­fä­higkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis genügenden Zustand unterhalten. In geeigneter und zumutbarer Weise müssen alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt oder erfor­der­li­chenfalls vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor.

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Pkw-Schaden, nachdem der Fahrer in ein 70 mal 30 cm großes Schlagloch gefahren war. Der Schaden belief sich auf eine Höhe von 1.000 Euro für die Durchführung einer fachgerechten Reparatur. Diesen Betrag wollte der Fahrzeug­be­sitzer jetzt von der verant­wort­lichen Gemeinde ersetzt haben, da diese seiner Meinung nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und demnach zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Klage unbegründet: Schlagloch war aufgrund der Größe und der Lage gut erkennbar

Das Landgericht Heidelberg erklärte die Klage des Geschädigten für unbegründet. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde habe nicht festgestellt werden können und damit auch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers. In der Begründung hieß es, der Kläger habe die Beschädigung der Straße unschwer erkennen und sich ohne weiteres darauf einstellen können. Er habe nicht überzeugend dargestellt, warum ihm ein Erkennen und Vermeiden der beschädigten Stelle nicht möglich gewesen sein sollte. Der Bereich, in welchem sich das Schlagloch befunden habe, sei gut einsehbar in der Straßenmitte gelegen gewesen, so dass jeder herannahende Verkehrs­teil­nehmer die Beschädigung habe unschwer erkennen können. Zuvor hatte der Kläger angegeben, er sei beim Umfahren eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw mit dem Hinterrad in das Schlagloch geraten.

Straße muss sich nicht stets in einem vollkommen gefahrlosen Zustand befinden

Als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Schaden­er­satz­an­spruches käme ein Amtshaf­tungs­an­spruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG hätten die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungs­fä­higkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand zu unterhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede Straße sich stets in einem vollkommen gefahrlosen Zustand befinden müsse.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde, wenn Gefahren durch Straßenschäden gut erkennbar sind

Der geforderte, dem "regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis" entsprechende Zustand sei deshalb nach der allgemeinen Verkehr­s­auf­fassung unter Berück­sich­tigung von Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrs­be­deutung zu bestimmen. Grundsätzlich müsse sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht müssten jedoch von der Gemeinde in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt oder erfor­der­li­chenfalls vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar seien. Das vom Kläger im vorliegenden Fall beschriebene Schlagloch stelle zweifellos ein Ärgernis dar, sei aufgrund seiner Offen­sicht­lichkeit jedoch nicht als verkehr­s­un­si­cherer Zustand einzustufen gewesen.

Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/st)

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