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- OLG Schleswig-Holstein: Gemeinde haftet nicht immer für Schlaglöcher am StraßenrandOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil30.06.2011, 7 U 6/11
- 20 cm tiefes Schlagloch auf der Autobahn – Land haftet aufgrund Verletzung der VerkehrssicherungspflichtOberlandesgericht Koblenz, Urteil03.03.2008, 12 U 1255/07
Landgericht Heidelberg Urteil07.04.2011
Kein Schadenersatzanspruch gegen Gemeinde nach Pkw-Schaden durch unübersehbar großes SchlaglochStraßenbenutzer muss sich gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet
Gemeinden als Träger der Straßenbaulast müssen nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand unterhalten. In geeigneter und zumutbarer Weise müssen alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt oder erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Pkw-Schaden, nachdem der Fahrer in ein 70 mal 30 cm großes Schlagloch gefahren war. Der Schaden belief sich auf eine Höhe von 1.000 Euro für die Durchführung einer fachgerechten Reparatur. Diesen Betrag wollte der Fahrzeugbesitzer jetzt von der verantwortlichen Gemeinde ersetzt haben, da diese seiner Meinung nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und demnach zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Klage unbegründet: Schlagloch war aufgrund der Größe und der Lage gut erkennbar
Das Landgericht Heidelberg erklärte die Klage des Geschädigten für unbegründet. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde habe nicht festgestellt werden können und damit auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. In der Begründung hieß es, der Kläger habe die Beschädigung der Straße unschwer erkennen und sich ohne weiteres darauf einstellen können. Er habe nicht überzeugend dargestellt, warum ihm ein Erkennen und Vermeiden der beschädigten Stelle nicht möglich gewesen sein sollte. Der Bereich, in welchem sich das Schlagloch befunden habe, sei gut einsehbar in der Straßenmitte gelegen gewesen, so dass jeder herannahende Verkehrsteilnehmer die Beschädigung habe unschwer erkennen können. Zuvor hatte der Kläger angegeben, er sei beim Umfahren eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw mit dem Hinterrad in das Schlagloch geraten.
Straße muss sich nicht stets in einem vollkommen gefahrlosen Zustand befinden
Als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches käme ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG hätten die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand zu unterhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede Straße sich stets in einem vollkommen gefahrlosen Zustand befinden müsse.
Keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, wenn Gefahren durch Straßenschäden gut erkennbar sind
Der geforderte, dem "regelmäßigen Verkehrsbedürfnis" entsprechende Zustand sei deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung zu bestimmen. Grundsätzlich müsse sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssten jedoch von der Gemeinde in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt oder erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar seien. Das vom Kläger im vorliegenden Fall beschriebene Schlagloch stelle zweifellos ein Ärgernis dar, sei aufgrund seiner Offensichtlichkeit jedoch nicht als verkehrsunsicherer Zustand einzustufen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/st)
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