21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Heidelberg Urteil27.06.2012

Kunde muss Gründe für Beanstandungen der Mobil­funk­rechnung schlüssig begründen könnenPauschale, unsub­stan­tiierte und abstrakte Beanstandungen der Rechnung nicht ausreichend

Ein Kunde muss Beanstandungen hinsichtlich seiner Mobil­funk­rechnung schlüssig begründen. Hierfür ist es erforderlich, dass einzelne Rechnungs­po­si­tionen unter Angabe nachvoll­ziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt wird. Pauschale, unsub­stan­tiierte und abstrakte Beanstandungen der Rechnung sind nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls handelt es sich um einen großen Mobil­funk­an­bieter. Die Klägerin hat von der Beklagten, einer Kundin, u.a. die Zahlung von Mobil­funk­rech­nungen für mehrere Monate in Höhe von insgesamt 360,11 Euro verlangt. Die Beklagte hat diese Rechnungen gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet. Sie hat behauptet, auf den Rechnungen würden teilweise Beträge und Tarife auftauchen, die nicht gerechtfertigt und von ihr nicht gebucht worden seien. Im Übrigen bestreite sie die Rechnungen „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“. Dabei hat die Beklagte sich auf § 45 i Abs. 1 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes (TKG) berufen (Geset­zes­wortlaut anbei), wonach der Anbieter bei einer Beanstandung durch den Kunden die Rechnung nach den einzelnen Verbin­dungsdaten aufschlüsseln eine technische Prüfung durchführen muss. Da diese technische Prüfung nicht innerhalb von zwei Monaten vorgenommen worden sei, werde gemäß § 45 i Abs. 3 TKG vermutet, dass das Verbin­dungs­auf­kommen unrichtig ermittelt sei.

Rechnungs­po­si­tionen müssen einzeln unter Angabe nachvoll­ziehbarer Gründe bestritten werden

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage in der Berufungs­instanz jedoch hinsichtlich der Rechnungs­beträge stattgegeben. Sie hat entschieden, dass die Beanstandungen der Beklagten vorliegend unbeachtlich sind. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass ein Kunde seine Beanstandung schlüssig begründen muss. Hierfür sei es erforderlich, dass einzelne Rechnungs­po­si­tionen unter Angabe nachvoll­ziehbarer Gründe bestritten werden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde. Pauschale, unsub­stan­tiierte und abstrakte Beanstandungen der Rechnung sollen dagegen nicht ausreichen. Die Beklagte habe die Rechnungen jedoch nur pauschal beanstandet, ohne einzelne Rechnungs­po­si­tionen zu benennen, gegen die sie sich wende. Da die Klägerin ihre Rechnung unterteilt habe in Grundpreise, SMS ins eigene Netz und SMS in andere Netze, hätte die Beklagte konkretisieren müssen, welche Tarife oder Positionen sie angreifen wolle. Die Beklagte ist daher verurteilt worden, die Rechnungs­beträge zu bezahlen.

Mobil­fun­k­un­ter­nehmen hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz für entgangene Grundgebühren

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 404,91 Euro wegen entgangener Grundgebühren verlangt, nachdem sie den Vertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Klägerin die Voraussetzung für den Schadensersatz – nämlich Zahlungsverzug mit zwei aufeinander folgenden Rechnungen – nicht beweisen konnte, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Beklagten die Rechnungen zum Zeitpunkt der Kündigung über ihren Kunden-Account online zugegangen und damit fällig waren.

§ 45 i Absatz 1 und 3 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes lauten:

§ 45 i Beanstandungen

Erläuterungen

(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbin­dungs­auf­kommen unter Wahrung der daten­schutz­recht­lichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbin­dungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstan­dungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. […]

(3) […]Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbin­dungs­auf­kommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten unrichtig ermittelt ist.

Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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