18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Landgericht Hamburg Urteil28.05.2010

Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr bei unbefugter werblicher Verwendung von HochzeitsfotosUnberechtigte Veröf­fent­lichung verletzt Recht am eigenen Bild

Wer unbefugt Hochzeitfotos in einer Zeitschrift veröffentlicht, um damit zu werben, verletzt dadurch das Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlich­keits­recht des Ehepaares. Das Ehepaar hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 heiratete ein Ehepaar in einer Weinhandlung standesamtlich. Von der Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier fertigte ein Fotograf Fotos an. Die Inhaberin der Weinhandlung veröffentlichte nachfolgend einige zur Ansicht überreichte Hochzeitsfotos ohne Einverständnis des Ehepaars in einer Zeitschrift, um für ihren Gastro­no­mie­betrieb zu werben. Das Ehepaar sah darin eine Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts und erhob Klage auf Zahlung von 5.000 € pro Person.

Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn mit der unbefugten werblichen Nutzung der Hochzeitsfotos habe die Ladeninhaberin das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Ehepaars verletzt. Die vom allgemeinen Persön­lich­keitsrecht umfasste Befugnis des Ehepaars, über die werbemäßige Verwertung ihrer Bilder selbst zu entscheiden, stelle zudem ein vermögenswertes Recht dar.

Zahlung einer Vergütung bei Veröf­fent­lichung von Fotos zu Werbezwecken üblich

Das Ehepaar habe entsprechend der für die Vermarktung von Personen zu Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis zur Verwendung von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen dürfen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob und in welcher Höhe die Weinhändlerin bereit oder in der Lage gewesen wäre eine Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der Vergütung sei darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner als angemessenes Honorar vereinbart hätten. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die Auflagenstärke und Verbreitung der die Werbeanzeige enthaltenen Zeitschrift, die Art und Weise der Veröffentlichung sowie deren Werbewirkung.

Fiktive Lizenzgebühr von 2.500 € pro Person war angemessen

Unter Berück­sich­tigung dieser Umstände hielt das Landgericht eine fiktive Lizenzgebühr von 2.500 € pro Person für angemessen. In diesem Zusammenhang stellte es vor allem darauf ab, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts vorlag. Denn der Moment der Trauung sei aus Sicht des Gerichts grundsätzlich ein sehr persönlicher und intimer Moment im Leben eines Ehepaars.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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