21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 7392

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Urteil03.02.2009Oberlandesgericht Brandenburg6 U 58/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2009, 251Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2009, Seite: 251
  • GRUR-RR 2009, 217Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 217
  • K&R 2009, 271Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2009, Seite: 271
  • MDR 2009, 643Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 643
  • MMR 2009, 258Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 258
  • ZUM 2009, 412Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2009, Seite: 412
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil03.02.2009

Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verbotenFiktive Lizenzkosten

Wer als Verkäufer bei einer Internetauktion in der Angebot­be­schreibung ohne Erlaubnis fremde Fotos verwendet, muss mit hohen Kosten rechnen. Das geht aus einem Urteil des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor. Es sprach einem Fotografen fiktive Lizenzkosten in Höhe von 40,- EUR zu. Außerdem muss der Verwender noch Abmahnkosten zahlen. Die Kosten hielten sich im entschiedenen Fall noch im Rahmen, weil es sich um einen Privatverkauf handelte und das Foto nur wenige Tage genutzt wurde.

Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Inter­net­plattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Naviga­ti­o­ns­system zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Naviga­ti­o­ns­gerätes für seinen Inter­ne­t­auftritt verwendet.

Rechtsanwalt verschickt Abmahnung

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honora­rauf­schlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €.

Fotograf weist nach, dass er Urheber der Fotos ist

Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Naviga­ti­o­ns­geräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.

Verkäufer muss für unberechtigte Nutzung zahlen

Der 6. Zivilsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht hat dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unter­las­sungs­er­klä­rungs­er­klärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechts­ver­letzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch auf 100,00 € zu begrenzen.

Quelle: ra-online, OLG Brandenburg (pm)

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