18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.03.2009

Gerichte dürfen Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken schätzenSarah Wiener bleibt mit Verfas­sungs­be­schwerde erfolglos

Bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens ist es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden. Geklagt hatte die bekannte Fernsehköchin Sarah Wiener. Ein Supermarkt hatte ein Bild von ihr für die Werbung einer Dosensuppe genutzt.

Die Beschwer­de­führerin ist eine bekannte Restau­rant­be­treiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangs­ver­fahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel verteilen, die ungenehmigt ein Bild der Beschwer­de­führerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Beschwer­de­führerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Das Landgericht sprach der Beschwer­de­führerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beschwer­de­führerin wies das Oberlan­des­gericht als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Richter nahmen Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Die dagegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberück­sichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unter­schied­licher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüp­fung­s­tat­sachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerk­sam­keitswert, den Verbrei­tungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfas­sungs­verstoß scheidet damit erst recht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/2009 des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2009

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