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Dokument-Nr. 13120

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Urteil12.05.1998Landgericht Hamburg312 O 85/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 1998, 547Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 1998, Seite: 547
  • NJW 1998, 3650Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 3650
  • NJW-COR 1998, 302Zeitschrift: Computerreport (NJW-COR), Jahrgang: 1998, Seite: 302
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil12.05.1998

Haftung für Links: Homepa­ge­be­treiber macht sich ohne deutliche Distanzierung verlinkte Inhalte zu eigenLG Hamburg zur Haftung des Betreibers einer Webseite für ein Link, der zu beleidigenen Äußerungen eines Dritten führt

Die Verlinkung von ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsa­chen­be­haup­tungen und Meinung­s­äu­ße­rungen ohne deutliche Distanzierung begründet einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Betroffenen gegen den für die Homepage Verant­wort­lichen. Ist die Grenze zum Ehr- und Persön­lich­keits­rechts­schutz überschritten, werden diese Inhalte auch nicht mehr von der Meinungs­freiheit gedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber einer Internetseite verklagt, da er eine Linksammlung zu Informationen über den Kläger angelegt hatte, die dieser für sittenwidrig hielt und sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Nach Auffassung des Klägers hafte der Beklagte, da er sich die Äußerungen auf den verlinkten Internetseiten zu eigen gemacht habe, in dem er sich nicht eindeutig von ihnen distanziert habe. Der Beklagte berief sich auf sein Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung und verwies auf eine Haftungs­frei­zeich­nungs­klausel auf seiner Internetseite, durch die er klarstelle, dass er keinerlei Verantwortung übernehme.

Ohne inhaltliche Distanzierung ist eine Verlinkung als "eigene Verbreitung" zu werten

Das Landgericht Hamburg erkannte die Klage jedoch als begründet an. Der Kläger sei in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht und in seiner Ehre verletzt worden. Die ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsa­chen­be­haup­tungen und Meinung­s­äu­ße­rungen habe sich der Beklagte durch die Verlinkung auf seiner eigenen Homepage zu eigen gemacht, da er sich nicht von diesen distanziert habe. Der Verweis auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors genüge nicht, um sich von der Schuld der nicht verantworteten Weitergabe und damit der eigenen Verbreitung frei zu stellen.

Grenze der Meinungs­freiheit wurde überschritten

Außerdem überschreite der Text an mehreren Stellen die Grenze zum Ehr- und Persön­lich­keits­rechts­schutz und werde daher nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es gehe dem Beklagten nicht darum, die Vielfalt der Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheits­findung nachzuhelfen. Er habe vielmehr eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Diese ehrverletzenden Behauptungen seien so schwerwiegend und nachhaltig, dass der Beklagte nicht nur zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet sei, der bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)

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