18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 31177

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Urteil04.10.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 9/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 699Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 699
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil22.12.2020, 800 C 1406/20
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil04.10.2021

Entziehung des Wohneigentums bei fortlaufender Nichtzahlung von Hausgeldern auch nach Voll­streckungs­maßnahmenVersor­gungs­sperre kein milderes Mittel

Zahlt ein Wohnungs­ei­gentümer fortlaufend auch nach Voll­streckungs­maßnahmen nicht das Hausgeld, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG. Eine Versor­gungs­sperre stellt demgegenüber kein milderes Mittel dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall führte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft seit über fünf Jahren gegen einen ihrer Wohnungs­ei­gentümer Rechtss­trei­tig­keiten wegen der Nichtzahlung von Hausgeldern. Da diese trotz Vollstreckung nur teilweise realisiert werden konnten und der Wohnungs­ei­gentümer auch weiterhin Hausgelder nicht zahlte, erhob die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft schließlich im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Kassel Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Insgesamt bestand ein Rückstand von über 10.000 EUR. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG zu. Zwar sei nach der Einführung des § 17 WEG ein bloßer Zahlungsrückstand für eine Eigen­tums­ent­ziehung nicht mehr ausreichend. Jedoch sei der fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstand von Hausgeld­zah­lungen eine schwere Pflichtverletzung, welche zur Entziehung berechtige. Das Zahlungs­ver­halten des Beklagten müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Denn dies führe zu erheblichen Belastungen durch Klage- und Vollstre­ckungs­ver­fahren und letztlich zu einer Mehrbelastung der anderen Wohnungs­ei­gentümer.

Versor­gungs­sperre kein milderes Mittel

Eine Versorgungssperre stelle nach Auffassung des Landgerichts kein milderes Mittel dar. Zahlt ein Wohnungs­ei­gentümer über einen langen Zeitraum seine Hausgelder auch nach Vollstre­ckungs­maß­nahmen nicht, bedürfe es für die Wieder­her­stellung des Vertrauens in zukünftige Zahlungen mehr als einen Ausgleich rückständiger Forderungen unter dem Druck einer Versor­gungs­ein­stellung.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 699/rb)

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