Dokument-Nr. 31177
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- WuM 2021, 699Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 699
- Amtsgericht Kassel, Urteil22.12.2020, 800 C 1406/20
- Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld duldenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss21.02.2006, 20 W 56/06
- BGH: Nichtzahlung von Wohngeld durch einen Wohnungseigentümer begründet kein Schadensersatzanspruch für einzelnen WohnungseigentümerBundesgerichtshof, Urteil10.02.2017, V ZR 166/16
Landgericht Frankfurt am Main Urteil04.10.2021
Entziehung des Wohneigentums bei fortlaufender Nichtzahlung von Hausgeldern auch nach VollstreckungsmaßnahmenVersorgungssperre kein milderes Mittel
Zahlt ein Wohnungseigentümer fortlaufend auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht das Hausgeld, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG. Eine Versorgungssperre stellt demgegenüber kein milderes Mittel dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall führte eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit über fünf Jahren gegen einen ihrer Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten wegen der Nichtzahlung von Hausgeldern. Da diese trotz Vollstreckung nur teilweise realisiert werden konnten und der Wohnungseigentümer auch weiterhin Hausgelder nicht zahlte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Kassel Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Insgesamt bestand ein Rückstand von über 10.000 EUR. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.
Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 WEG zu. Zwar sei nach der Einführung des § 17 WEG ein bloßer Zahlungsrückstand für eine Eigentumsentziehung nicht mehr ausreichend. Jedoch sei der fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstand von Hausgeldzahlungen eine schwere Pflichtverletzung, welche zur Entziehung berechtige. Das Zahlungsverhalten des Beklagten müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Denn dies führe zu erheblichen Belastungen durch Klage- und Vollstreckungsverfahren und letztlich zu einer Mehrbelastung der anderen Wohnungseigentümer.
Versorgungssperre kein milderes Mittel
Eine Versorgungssperre stelle nach Auffassung des Landgerichts kein milderes Mittel dar. Zahlt ein Wohnungseigentümer über einen langen Zeitraum seine Hausgelder auch nach Vollstreckungsmaßnahmen nicht, bedürfe es für die Wiederherstellung des Vertrauens in zukünftige Zahlungen mehr als einen Ausgleich rückständiger Forderungen unter dem Druck einer Versorgungseinstellung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 699/rb)
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