21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.02.2006

Wohnungs­ei­gentümer muss Stromsperrung bei Zahlungs­rückstand von Hausgeld duldenZahlungs­rückstand muss erheblich sein

Wenn ein Wohnungs­ei­gentümer mit seinen Wohngeld­zah­lungen erheblich im Rückstand ist, darf die Eigen­tümer­gemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungs­ei­gentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall zahlte ein Wohnungs­ei­gentümer seit mehreren Monaten wegen finanzieller Schwierigkeiten kein Hausgeld mehr. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher die Wasser- und Heizener­gie­ver­sorgung vorübergehend zu unterbrechen. Um die Versorgungssperre einzurichten, erwirkte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einen gerichtlichen Beschluss, der den säumigen Wohnungs­ei­gentümer verpflichtete, Handwerkern zum Zwecke der Installation von Absperrventilen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Zulässigkeit der Versor­gungs­sperre

Eine hiergegen vom Wohnungs­ei­gentümer eingelegte Beschwerde wies das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main zurück. Es führte aus, dass eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft unter Berück­sich­tigung des verfas­sungs­recht­lichen Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebotes beschließen könne, die Lieferung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie einzustellen, wenn ein Wohnungs­ei­gentümer mit seinen laufenden Beitrags­pflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

Ein Rückstand in erheblichem Umfang liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier, der säumige Wohnungs­ei­gentümer mit sechs laufenden monatlichen Hausgeld­zah­lungen im Rückstand sei.

Hinweis:

Wenn die Wohnung vermietet ist, kann anderes gelten. Siehe hierzu Kammergericht, Beschl. v. 26.01.2006: Keine Versor­gungs­sperre im vermieteten Wohnungs­ei­gentum

Quelle: Oberlandegsericht Frankfurt a.M., ra-online

der Leitsatz

BGB 273; GG 13; WEG 14; WEG 21

1. Unter Berück­sich­tigung des verfas­sungs­recht­lichen Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebotes kann die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungs­ei­gentümer mit seinen laufenden Beitrags­pflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

2. Sie kann danach eine Versor­gungs­sperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeld­schuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versor­gungs­leitung abgetrennt werden.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3395

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI