21.11.2024
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Amtsgericht Reutlingen Urteil13.05.2016

Wohnungs­eigentums­verwalter darf keine Mahngebühren bei mit Hausgeld säumigem Wohnungs­ei­gentümer berechnenMahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungs­ei­gen­tümern ist mit Grundvergütung abgegolten

Mahnt ein Wohnungs­eigentums­verwalter einen mit dem Hausgeld säumigen Wohnungs­ei­gentümer an, haftet der säumige Eigentümer für die dafür entstandenen Kosten nicht gegenüber der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft. Denn die Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungs­ei­gen­tümern ist mit der Grundvergütung abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Reutlingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer war mit der Zahlung des monatlichen Hausgelds in Höhe von 495 EUR für die Monate Januar bis März 2015 in Verzug. Er wurde deshalb von der Verwalterin im Juli 2015 zweimal angemahnt. Da sich der Wohnungs­ei­gentümer weiter weigerte zu zahlen, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich Klage auf Zahlung des rückständigen Hausgelds sowie auf Erstattung der durch die Mahnung der Verwalterin entstandenen Kosten in Höhe von jeweils 11,90 EUR. Im Rahmen des Prozesses erklärte sich der beklagte Eigentümer zwar bereit das rückständige Hausgeld zu zahlen, verweigerte aber die Erstattung der Mahnkosten.

Kein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten

Das Amtsgericht Reutlingen entschied gegen die klägerische Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten zu. Zwar können Mahnkosten als Verzugsschaden grundsätzlich erstat­tungsfähig sein. Ein Verwalter dürfe aber keine Mahnkosten verlangen.

Mahnkosten in Grundhonorar des Verwalters abgegolten

Nach § 27 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) könne ein Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen, so das Amtsgericht. Sie sei vielmehr im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar decke alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwal­ter­tä­tigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Verwaltung gehöre nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Anforderung von Beiträgen. Davon umfasst sei auch die Mahnung. Die Mahnung gehöre zum gesetzlichen Leitbild der Verwal­ter­tä­tigkeit und sei daher nicht gesondert zu vergüten.

Quelle: Amtsgericht Reutlingen, ra-online (vt/rb)

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