21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil29.11.2018

Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt seinPauschalbetrag für jeden Fall unzulässig

Die Klagegebühr für einen WEG-Verwalter für eine Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein. Wird stattdessen ein Pauschalbetrag für jeden Klagefall zugesprochen, so ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juli 2017 wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage eine Klagegebühr in Höhe von 200 EUR erhält. Dies entsprach auch einer Regelung im Verwaltervertrag. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhoben daher Klage. Sie hielten die Vereinbarung eines Pauschalbetrags für unzulässig. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gentümer.

Klagegebühr muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unzulässig. Zwar sei die Vereinbarung von Sonder­ver­gü­tungen für den Verwalter grundsätzlich zulässig. Die Vergütung müsse jedoch verhältnismäßig sein. Dies sei nicht der Fall, wenn eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt. So lag der Fall hier. Das Gericht gab zu bedenken, dass der Verwalter hier im Falle eines verhältnismäßig geringen Rückstands eine höhere Vergütung erhalten könne, als der das Gerichts­ver­fahren bearbeitende Rechtsanwalt. Dies sei unabhängig vom Aufwand des Verwalters unver­hält­nismäßig.

Unwirksamkeit der Regelung im Verwal­ter­vertrag

Aufgrund des oben gesagten hielt das Landgericht auch die Regelung im Verwal­ter­vertrag über die Klagegebühr wegen unangemessener Benachteiligung der Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 307 BGB für unwirksam.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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