Landgericht Hamburg Beschluss08.04.2021
Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegenüber Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen ist rechtsmissbräuchlichReduzierung des Kostenerstattungsanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft
Wird der Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen auf Zahlung von Wohngeldrückständen in Anspruch genommen, so ist dies rechtsmissbräuchlich und führt zu einer Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Eigentümer mehrerer Wohnungen im Jahr 2018 von der Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Vielzahl von Prozessen vor dem Amtsgericht Hamburg auf Zahlung von Wohngeldrückständen in Anspruch genommen. Die Klage hatte zwar Erfolg, jedoch reduzierte das Amtsgericht den Kostenerstattungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht hielt nämlich die Geltendmachung der Wohngeldrückstände in einer Vielzahl von getrennten Prozessen für rechtsmissbräuchlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegenüber Eigentümer mehrerer Wohnungen in getrennten Prozessen
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und verwies zur Begründung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 (V ZB 58/12). Danach sei es rechtsmissbräuchlich, wenn Wohngeldrückstände eines Wohnungseigentümers ohne sachlichen Grund in einer Vielzahl von getrennten Prozessen geltend gemacht werden.
Kein Vorliegen eines sachlichen Grunds
Ein sachlicher Grund könne dann bestehen, so das Landgericht, wenn damit zu rechnen ist, dass gegen die Einzelforderungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden. So lag der Fall hier aber nicht. Ein sachlicher Grund sei auch nicht in dem Vorrecht von Hausgeldrückständen in der Zwangsversteigerung zu sehen. Denn die erforderliche Glaubhaftmachung könne auch bei einer einheitlichen Inanspruchnahme für mehrere Hausgeldrückstände erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2021
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/eingereicht von Rechtsanwalt René Haamann/rb)