21.11.2024
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Dokument-Nr. 30334

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Landgericht Hamburg Beschluss08.04.2021

Geltendmachung von Wohngel­drück­ständen gegenüber Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen ist rechts­missbräuch­lichReduzierung des Kosten­erstattungs­anspruchs der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Wird der Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen auf Zahlung von Wohngel­drück­ständen in Anspruch genommen, so ist dies rechts­missbräuch­lich und führt zu einer Reduzierung des Kosten­erstattungs­anspruchs der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Eigentümer mehrerer Wohnungen im Jahr 2018 von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in einer Vielzahl von Prozessen vor dem Amtsgericht Hamburg auf Zahlung von Wohngel­drück­ständen in Anspruch genommen. Die Klage hatte zwar Erfolg, jedoch reduzierte das Amtsgericht den Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Das Gericht hielt nämlich die Geltendmachung der Wohngel­drück­stände in einer Vielzahl von getrennten Prozessen für rechts­miss­bräuchlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Rechts­miss­bräuchliche Geltendmachung von Wohngel­drück­ständen gegenüber Eigentümer mehrerer Wohnungen in getrennten Prozessen

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und verwies zur Begründung auf einen Beschluss des Bundes­ge­richtshofs vom 18.10.2012 (V ZB 58/12). Danach sei es rechts­miss­bräuchlich, wenn Wohngel­drück­stände eines Wohnungs­ei­gen­tümers ohne sachlichen Grund in einer Vielzahl von getrennten Prozessen geltend gemacht werden.

Kein Vorliegen eines sachlichen Grunds

Ein sachlicher Grund könne dann bestehen, so das Landgericht, wenn damit zu rechnen ist, dass gegen die Einzel­for­de­rungen unter­schiedliche Einwendungen erhoben werden. So lag der Fall hier aber nicht. Ein sachlicher Grund sei auch nicht in dem Vorrecht von Hausgel­drück­ständen in der Zwangs­ver­stei­gerung zu sehen. Denn die erforderliche Glaub­haft­machung könne auch bei einer einheitlichen Inanspruchnahme für mehrere Hausgel­drück­stände erfolgen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/eingereicht von Rechtsanwalt René Haamann/rb)

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