18.01.2025
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18.01.2025  
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Kammergericht Berlin Beschluss26.01.2006

Keine Versor­gungs­sperre im vermieteten Wohnungs­ei­gentumMieter muss nicht büßen, wenn der Vermieter seine Wohngeld­zah­lungen nicht leistet

Wenn der Vermieter einer Eigen­tums­wohnung in Zahlungsverzug ist, dann darf darunter nicht sein Mieter leiden. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hat nicht das Recht, dem Mieter Wasser, Strom oder Gas abzustellen. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor.

Im Fall war ein Vermieter einer Eigen­tums­wohnung mit seinen Wohngeld­zah­lungen im Rückstand. Daraufhin verlangte die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Zutritt zur Wohnung, um die dort befindlichen Energie­ver­sor­gungs­anlagen abzustellen.

Diesen Anspruch der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen den Mieter der Eigen­tums­wohnung verneinte jedoch das Kammergericht. Zwischen der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft und dem Mieter bestehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuld­ver­hältnis, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ableiten ließe, führten die Richter aus. Der Mieter müsse nicht für den Zahlungsverzug des Wohnungs­be­sitzers einstehen.

Hinweis:

Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn der Eigentümer selbst in der Wohnung gelebt hätte. Dann könnten sich die übrigen Miteigentümer mithilfe des Amtsgerichts Zugang zur Wohnung verschaffen, um die dortigen Versor­gungs­anlagen stillzulegen: Wohnungs­ei­gentümer muss Stromsperrung bei Zahlungs­rückstand von Hausgeld dulden

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Ein Anspruch der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen den Mieter einer Eigen­tums­wohnung auf Zutritt zur Wohnung und Duldung des Abstellens der dort befindlichen Versor­gungs­anlagen besteht im Falle des Verzuges des Wohnungs­ei­gen­tümers mit der Zahlung von Wohngeld nicht.

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