03.12.2024
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Dokument-Nr. 13791

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Urteil13.07.2012BundesgerichtshofV ZR 204/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1105Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1105
  • MDR 2012, 1399Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1399
  • MietRB 2012, 297Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 297
  • NJW-RR 2012, 1292Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1292
  • NZM 2012, 687Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 687
  • WuM 2012, 515Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 515
  • ZMR 2012, 970Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 970
  • ZWE 2012, 366Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2012, Seite: 366
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil12.11.2010, 204 C 74/10
  • Landgericht Köln, Urteil11.08.2011, 29 S 285/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.07.2012

BGH untersagt ungenehmigte Tages­muttertätigkeit einer Mieterin in Eigen­tums­wohnungEntgeltliche Tages­pfle­ge­stelle stellt "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" dar und bedarf der Zustimmung der Wohnungs­ei­gentümer

Der Bundes­ge­richtshof hat der Mieterin einer Eigen­tums­wohnung untersagt, in den Räumen eine Tages­pfle­ge­stelle für bis zu fünf Kleinkinder zu betreiben. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tages­pfle­ge­stelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungs­er­klärung dar und bedarf daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungs­ei­gentümer. Die Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft hatte der Mieterin die Ausübung der Tages­muttertätigkeit auf einer Eigentümer­versammlung per Beschluss jedoch untersagt.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die zwei beklagten Wohnungseigentümer, deren Mieterin in der Wohnung eine Tages­pfle­ge­stelle für bis zu fünf Kleinkinder betreibt, auf die Klage einer Wohnungs­ei­gen­tümerin vom Landgericht verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kinder­ta­gespfle­ge­stelle zu unterlassen.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft untersagt Ausübung der Tages­mut­ter­tä­tigkeit

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt bereits daraus, dass den Beklagten die Ausübung der Tages­mut­ter­tä­tigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung vom 28. September 2009 gefassten Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer untersagt worden war. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden und daher für die Beklagten verbindlich.

Teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht getragen

Der Bundes­ge­richtshof führte zu seiner Urteils­be­gründung im Wesentlichen aus, dass das Berufungs­gericht zu Recht angenommen hat, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tages­pfle­ge­stelle für bis zu fünf Kleinkinder die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungs­er­klärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungs­ei­gentümer bedarf. Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbar­schaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreu­ungs­dienst­leis­tungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwer­b­s­cha­rakter im Vordergrund steht. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gefasster Beschluss wurde von Mieterin nicht angefochten

Auf die vom Berufungs­gericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tages­pfle­ge­stelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, kommt es aber nicht an. Denn ein Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin (§ 15 Abs. 3 WEG) folgt bereits daraus, dass den Beklagten die weitere Ausübung der Tages­mut­ter­tä­tigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung vom 28. September 2009 gefassten, nicht angefochtenen Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer untersagt wurde.

Tages­mut­ter­tä­tigkeit darf aufgrund des bestands­kräftigen Unter­sa­gungs­be­schlusses nicht fortgesetzt werden

Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen - Kinder­ta­gespfle­ge­stelle in ihrer Wohnung bemüht haben, bleibt es aber unbenommen, bei der Verwalterin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Über diesen wäre unter Berück­sich­tigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungs­ei­gen­tumsrecht ausstrahlen soll, und der in der Teilungs­er­klärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden. Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die Tages­mut­ter­tä­tigkeit aufgrund des bestands­kräftigen Unter­sa­gungs­be­schlusses nicht fortgesetzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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