18.10.2024
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Dokument-Nr. 12490

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Beschluss17.01.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 500/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 422Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 422
  • MietRB 2011, 351Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 351
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss17.01.2008

Eigen­tü­mer­ver­sammlung darf Hundehaltung und Katzenhaltung verbietenVerbot kann per Mehrheits­be­schluss ausgesprochen werden

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung kann per Mehrheits­be­schluss die Haltung von Hunden und Katzen untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Darin hieß es:

"Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das, sich in der Gemeinschaft befindliche, Tier noch lebt. Neuan­schaf­fungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet."

Im Jahre 2007 vermietete eine Wohnungs­ei­gen­tümerin an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Der Verwaltung teilte die Vermieterin mit, dass sie durch den Makler über den Beschluss, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, informiert sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass ein solcher Beschluss wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung und Freiheit des Einzelnen unwirksam sei.

OLG: Beschluss hat verein­ba­rungs­er­set­zenden Charakter

Das Oberlan­des­gericht (OLG) folgte dieser Auffassung nicht. Es entschied, dass ein Mehrheits­be­schluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, wirksam ist. Der Beschluss habe verein­ba­rungs­er­set­zenden Charakter und binde alle Wohnungs­ei­gentümer, weil er weder sittenwidrig ist, noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungs­ei­gentums eingreife.

Hier "nur" Hunde- und Katzen­hal­tungs­verbot

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft könne per Mehrheits­be­schluss über ein Hunde- und Katzen­hal­tungs­verbot befinden. Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht entscheiden musste, ob ein generelles Haustier­hal­tungs­verbot einem Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­ei­gentümer zugänglich wäre, was das Saarländische Oberlan­des­gericht in seinem Beschluss vom 02.10.2006 -5 W 154/06-51- (= ZMR 2007, 308) verneint hat.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

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