18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 16432

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Beschluss03.06.1991Kammergericht Berlin24 W 6272/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 50Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 50
  • NJW-RR 1991, 1116Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1116
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss03.06.1991

Haltung von mehr als vier Katzen in einer 42 qm Eigen­tums­wohnung unzulässigOrdnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums wird überschritten

Hält ein Wohnungs­ei­gentümer in seiner 42 qm Wohnung mehr als vier Katzen, so liegt kein ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums mehr vor. Er muss daher, bis auf die vier Katzen, alle Tiere aus der Wohnung entfernen. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Katzenliebhaber hielt in seiner 42 qm großen Ein-Zimmer-Eigen­tums­wohnung bis zu 14 Katzen. Die Eigentümerin mehrerer Wohnungen in dem Haus forderte daraufhin die Entfernung sämtlicher Katzen. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihrer Wohnungen sich über den starken Katzengeruch beschwerten. Es sei wohl kaum möglich gewesen "ohne Brechanfall" das Treppenhaus zu betreten. Da sich der Katzenliebhaber weigerte, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Katzenliebhaber durfte nur vier Katzen halten

Das Kammergericht stellte fest, dass der Katzenliebhaber nur vier Katzen in der Wohnung halten durfte. Der Wohnungs­ei­gen­tümerin habe über diese Zahl hinaus ein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden (§ 1004 BGB). Für das Gericht stellte, unter Berück­sich­tigung des ungepflegten und instand­set­zungs­be­dürftigen Zustands des Wohnhauses und der einfachen Wohngegend, die Haltung von mehr als vier Katzen nicht ein ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Eine solche Haustierhaltung entspreche nach billigem Ermessen nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (§ 15 Abs. 3 WEG).

Unbeschränkte Katzenhaltung stellt unzumutbare Belästigung dar

Eine unbeschränkte Haustierhaltung stelle nach Ansicht des Kammergerichts eine unzumutbare Belästigung der anderen Wohnungs­ei­gentümer dar und sei daher unbillig. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine konkrete Geruchs­be­läs­tigung vorliegt. Es genüge, dass die Besorgnis einer vermehrten Geruchs­be­läs­tigung besteht. Dies sei bei einer übermäßigen Tierhaltung der Fall.

Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1116/rb)

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