23.11.2024
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Dokument-Nr. 25183

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Urteil12.01.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 48/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 547Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 547
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil11.12.2015, 92 C 4965/14 (81)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.01.2017

Wohnungs­ei­gentümer hat vor Eigentümer­versammlung Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der VerwaltungAusschluss des Einsichtsrechts bei Rechts­miss­brauch oder Schikane

Steht eine Eigentümer­versammlung bevor, steht den Wohnungs­ei­gen­tümern ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung zu. Dieses Einsichtsrecht ist nur bei einem Rechts­miss­brauch oder bei Schikane ausgeschlossen. Ist das Einsichtsrecht nicht gewährt worden, ist der spätere Wohnungs­eigentümer­beschluss angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Oktober 2014, in der es unter anderem um die Jahresabrechnung für 2013 gehen sollte, wollten die Eigentümer einer Wohnung Einsicht in die Abrech­nungs­un­terlagen nehmen. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt. Nachdem auf der Versammlung ein Beschluss über die Jahres­a­b­rechnung 2013 getroffen wurde, erhoben die Wohnungseigentümer Klage. Sie hielten den Beschluss für unzulässig. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer hielten den Beschluss dagegen für wirksam und verwiesen darauf, dass den beiden Wohnungs­ei­gen­tümern bereits anlässlich einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Mai 2014 ein Einsichtsrecht in die Unterlagen gewährt wurde. Eine erneute Einsicht sei daher überflüssig. Die beiden Wohnungs­ei­gentümer folgten dem nicht. Sie führten an, dass im Mai 2014 kein Beschluss über die Jahres­a­b­rechnung getroffen worden sei. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der klägerischen Wohnungs­ei­gentümer.

Beschluss zur Jahres­a­b­rechnung aufgrund verweigerten Einsichtsrechts ungültig

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung über die Jahres­a­b­rechnung 2013 sei ungültig. Er verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf eine Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger beruhe. Wohnungs­ei­gentümer haben grundsätzlich einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwal­tungs­un­terlagen. Die Einsicht könne grundsätzlich auch wiederholt vorgenommen werden. Nur aus Gründen des Rechts­miss­brauchs oder bei Schikane könne das Einsichtsrecht ausgeschlossen sein.

Kein Ausschluss des Einsichtsrechts aufgrund Rechts­miss­brauchs oder Schikane

Nach Auffassung des Landgerichts sei die erneute Einsicht der Kläger nicht rechts­miss­bräuchlich oder schikanös. Denn zum einen seien mehrere Monate vergangen, zum anderen sei eine erneute Eigen­tü­mer­ver­sammlung anberaumt worden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 547/rb)

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