Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil08.04.2025
Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen umfasst auch E-MailsDigitaler Schriftverkehr mit Verwaltungsbeirat vom Einsichtsrecht umfasst
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG umfasst auch E-Mails. Danach ist auch Einsicht in den digitalen Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat zu gewähren, soweit er die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung einer kurz bevorstehenden Eigentümerversammlung begehrten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin im März 2025 die Einsicht in Verwaltungsunterlagen. Insbesondere wollten sie Einsicht in den E-Mail-Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat nehmen. Da ihnen dies von der Verwaltung verweigert wurde, leiteten die Wohnungseigentümer ein Eilverfahren ein.
Anspruch auf Einsicht in digitalen Schriftverkehr mit Verwaltungsbeirat
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr des Verwaltungsbeirats zu, soweit er die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffe. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen sei weit und umfasse daher auch digitale Dokumente, einschließlich E-Mails. Die Einsicht könne durch die Übersendung der Mails, durch das Speichern auf einen Datenträger oder durch das Zeigen auf einem Computer gewährt werden. Dabei können interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten ausgesondert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2025, 497/rb)