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Dokument-Nr. 35161

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Urteil08.04.2025Amtsgericht Berlin-Mitte22 C 5003/25 EVWEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 497Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 497
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil08.04.2025

Anspruch auf Einsicht in Verwaltungs­unterlagen umfasst auch E-MailsDigitaler Schriftverkehr mit Verwal­tungs­beirat vom Einsichtsrecht umfasst

Der Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Einsicht in die Verwaltungs­unterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG umfasst auch E-Mails. Danach ist auch Einsicht in den digitalen Schriftverkehr mit dem Verwal­tungs­beirat zu gewähren, soweit er die Verwaltung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft betrifft. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung einer kurz bevorstehenden Eigen­tü­mer­ver­sammlung begehrten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin im März 2025 die Einsicht in Verwaltungsunterlagen. Insbesondere wollten sie Einsicht in den E-Mail-Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat nehmen. Da ihnen dies von der Verwaltung verweigert wurde, leiteten die Wohnungs­ei­gentümer ein Eilverfahren ein.

Anspruch auf Einsicht in digitalen Schriftverkehr mit Verwal­tungs­beirat

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr des Verwal­tungs­beirats zu, soweit er die Verwaltung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft betreffe. Der Begriff der Verwal­tungs­un­terlagen sei weit und umfasse daher auch digitale Dokumente, einschließlich E-Mails. Die Einsicht könne durch die Übersendung der Mails, durch das Speichern auf einen Datenträger oder durch das Zeigen auf einem Computer gewährt werden. Dabei können interne, nicht verwal­tungs­be­zogene Nachrichten ausgesondert werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2025, 497/rb)

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