24.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil09.03.2007

Miteigentümer hat bei Jahres­a­b­rechnung Anspruch auf Einsicht in fremde Einze­l­a­brech­nungenVerwalter ist zur Herausgabe von Abrech­nungs­un­terlagen verpflichtet

Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung über die Jahres­a­b­rechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäfts­führung des Verwalters überprüfen. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts München.

Bei einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage mit insgesamt 62 Wohn- und Gewer­be­ein­heiten sollte die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Jahres­a­b­rechnung genehmigen. Einige Eigentümer verlangten von der Verwalterin Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einze­l­a­brech­nungen. Die Verwalterin verweigerte dies.

Richtigkeit der Abrechnung nur über Einblick in sämtliche Unterlagen möglich

Das Gericht gab den Eigentümern Recht. Der Jahres­a­b­rechnung komme wesentliche Bedeutung zu. Sie diene zum einen der Rechnungslegung und damit der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge. Die Eigentümer könnten die Richtigkeit der Abrechnung aber nur überprüfen, wenn sie Einblick in alle Unterlagen, wie etwa Buchungs­un­terlagen, Rechnungen und Angebote bekommen. Der Beschluss der Eigentümer umfasse auch die Genehmigung der fremden Einze­l­a­brech­nungen. Daher müsse jeder einzelne Eigentümer diese auch kontrollieren können.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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