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Dokument-Nr. 24343

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Hinweisbeschluss07.03.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 4/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 487Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 487
  • WuM 2017, 223Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 223
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil, 304 C 364/16
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss07.03.2017

Auch bei Zwei-Parteien-Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht Anspruch auf Verwal­ter­be­stellungNotwendigkeit der Verwal­ter­be­stellung aufgrund Streits zweier Wohnungs­eigentümer­parteien

Auch wenn eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft nur aus zwei Parteien besteht, kann gemäß § 21 Abs. 4 und 8 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Parteien zerstritten sind und somit ein Bedürfnis für eine neutrale Verwaltung besteht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus zwei Parteien bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft war zerstritten. Einer der Parteien verlangte daher die Bestellung eines Verwalters. Die andere Partei verweigerte sich dem jedoch mit dem Hinweis, dass dies bei einer "Zweier-WEG" nicht erforderlich sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Darmstadt bejahte einen Anspruch auf Verwal­ter­be­stellung. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gentümer.

Anspruch auf Verwal­ter­be­stellung trotz Zwei-Parteien-Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Den Klägern stehe gemäß § 21 Abs. 4 und 8 WEG ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters zu. Dabei sei es unerheblich, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft lediglich aus zwei Parteien bestand. Denn auch eine solche Gemeinschaft unterliege in vollem Umfang den Regelungen des Wohnei­gen­tums­ge­setzes und somit auch § 20 Abs. 2 WEG. Danach kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

Streit zwischen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­parteien rechtfertigt Verwal­ter­be­stellung

Gerade in belasteten Zwei-Parteien-Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften bestehe nach Ansicht des Landgerichts ein dringendes Bedürfnis nach einer neutralen Verwaltung. Der Verwalter habe durch seine Stellung als Organ der Gemeinschaft in besondere Weise dafür Sorge zu tragen, dass dieses ordnungsgemäß verwaltet sowie die Benutzung und die Verwaltung des Gemein­schafts­ei­gentums geregelt werde und dieses instandgesetzt sowie instandgehalten werde.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 223/rb)

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