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Dokument-Nr. 31930

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Beschluss10.05.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 26/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 747Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 747
  • WuM 2022, 369Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 369
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fulda, Beschluss06.04.2022, 37 C 8/22 (G)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss10.05.2022

Verwal­ter­be­stellung mittels einstweiliger Verfügung in zerstrittener Zwei-Personen-WEGVoraussetzung ist Nennung übernah­me­be­reiter Verwalter

Mittels einer einstweiligen Verfügung kann die Bestellung eines Verwalters in einer zerstrittenen Zwei-Personen-WEG durchgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass übernah­me­bereite Verwalter genannt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus zwei Personen bestehende Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Hessen war tief zerstritten. Einer der Wohnungs­ei­gentümer wollte daher einen neutralen Verwalter bestellen. Diesen Anspruch wollte er mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, da der andere Wohnungs­ei­gentümer eine Verwal­ter­be­stellung verweigerte. Das Amtsgericht Fulda wies den Antrag wegen fehlender Eilbe­dürf­tigkeit zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Eilbe­dürf­tigkeit der Verwal­ter­be­stellung bei zerstrittener Gemeinschaft

Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehe. Dieser Anspruch könne auch mittels einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die Gemeinschaft zerstritten ist. Insofern sei eine Eilbe­dürf­tigkeit gegeben.

Voraussetzung ist Nennung übernah­me­be­reiter Verwalter

Voraussetzung sei aber die Angabe übernah­me­be­reiter Verwalter, so das Landgericht. Das Gericht könne keinen Verwalter zur Übernahme zwingen. Es sei auch nicht seine Aufgabe anstelle der Eigentümer einen übernah­me­willigen Verwalter zu suchen. Möglich sei lediglich, dass sich die Eigentümer (ggf. abwechselnd) zum Verwalter bestellen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 369/rb)

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