21.11.2024
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Amtsgericht Mainz Urteil04.04.2023

Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümer­versammlung zur Verwal­ter­be­stellung mittels einstweiliger VerfügungBei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbe­dürf­tigkeit

Ist eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft verwalterlos und zerstritten, kann sich ein Wohnungs­ei­gentümer mittels einer einstweiligen Verfügung dazu ermächtigen lassen, eine Eigentümer­versammlung zwecks Bestellung eines Verwalters einzuberufen. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Rheinland-Pfalz hatte keinen Verwalter und war zudem zerstritten. Nachdem ein Wohnungs­ei­gentümer vergeblich versucht hatte, eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung einzuberufen, um die Frage der Verwal­ter­be­stellung zu klären, beantragte er Anfang des Jahres 2023 beim Amtsgericht Mainz den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Ermächtigung des Wohnungs­ei­gen­tümers zur Einberufung einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Das Amtsgericht Mainz gab dem Antrag des Wohnungs­ei­gen­tümers statt und ermächtigte ihn per einstweiliger Verfügung dazu, eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung zwecks Verwal­ter­be­stellung einzuberufen. Der Anspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 3 Alt. 3, 26 Abs. 1 WEG.

Bei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbe­dürf­tigkeit

Für die Eilbe­dürf­tigkeit spreche aus Sicht des Gerichts die besondere Bedeutung des Verwalters für die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Gerade bei zerstrittenen Gemeinschaften bestehe die Besorgnis, dass Beschlüsse nicht rechtzeitig gefasst werden können, weil ein faktisches Versamm­lungs­hin­dernis vorliege. Die Bestellung einer Verwalters stelle gerade im Fall einer zerstrittenen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine ordnungsgemäße Verwaltung sicher und entspreche den Interessen der übrigen Wohnungs­ei­gentümer.

Keine Erfor­der­lichkeit der Angabe von mehreren konkreten Verwal­ter­vor­schlägen

Für die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung sei die Angabe mehrerer konkreter Verwal­ter­vor­schläge nicht erforderlich, so das Amtsgericht, da eine Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters nicht getroffen werde. Die Angabe von Vorschlägen sei leidglich im Fall der gerichtlichen Verwal­ter­be­stellung notwendig.

Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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