Amtsgericht Mainz Urteil04.04.2023
Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterbestellung mittels einstweiliger VerfügungBei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbedürftigkeit
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos und zerstritten, kann sich ein Wohnungseigentümer mittels einer einstweiligen Verfügung dazu ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung zwecks Bestellung eines Verwalters einzuberufen. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Rheinland-Pfalz hatte keinen Verwalter und war zudem zerstritten. Nachdem ein Wohnungseigentümer vergeblich versucht hatte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Frage der Verwalterbestellung zu klären, beantragte er Anfang des Jahres 2023 beim Amtsgericht Mainz den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.
Ermächtigung des Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Das Amtsgericht Mainz gab dem Antrag des Wohnungseigentümers statt und ermächtigte ihn per einstweiliger Verfügung dazu, eine Eigentümerversammlung zwecks Verwalterbestellung einzuberufen. Der Anspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 3 Alt. 3, 26 Abs. 1 WEG.
Bei verwalterloser und zerstrittener Gemeinschaft besteht Eilbedürftigkeit
Für die Eilbedürftigkeit spreche aus Sicht des Gerichts die besondere Bedeutung des Verwalters für die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gerade bei zerstrittenen Gemeinschaften bestehe die Besorgnis, dass Beschlüsse nicht rechtzeitig gefasst werden können, weil ein faktisches Versammlungshindernis vorliege. Die Bestellung einer Verwalters stelle gerade im Fall einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Verwaltung sicher und entspreche den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer.
Keine Erforderlichkeit der Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen
Für die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung sei die Angabe mehrerer konkreter Verwaltervorschläge nicht erforderlich, so das Amtsgericht, da eine Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters nicht getroffen werde. Die Angabe von Vorschlägen sei leidglich im Fall der gerichtlichen Verwalterbestellung notwendig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2024
Quelle: Amtsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)