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- GE 2024, 608Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 608
- WuM 2024, 359Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 359
- Amtsgericht Langen, Beschluss31.10.2023, 56 C 522/23
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss20.03.2024
Keine Kostentragung des Klägers für Beschlussersetzungsklage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung in verwalterloser GemeinschaftKostenregelung des § 93 ZPO greift bei sofortigem Anerkenntnis nicht
In einer verwalterlosen Gemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur mittels einer Beschlussersetzungsklage die Einberufung einer Versammlung erreichen. Die Kosten für eine solche Klage können ihm daher im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht auferlegt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Süd-Hessen über keinen Verwalter. Da sich die Wohnungseigentümer nicht auf die Einberufung einer Versammlung einigen konnten, erhoben die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2023 im Eilverfahren eine Beschlussersetzungsklage zwecks Ermächtigung der Einberufung einer Versammlung. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erkannte die Klageforderung sofort an. Das Amtsgericht Langen legte nachfolgend gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens den Klägern auf. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kläger.
Keine Kostentragung wegen sofortigen Anerkenntnisses
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Die Kläger haben nicht davon ausgehen können, ohne die Klage zu ihrem Recht auf Einberufung einer Versammlung zu gelangen. Vielmehr habe gar kein anderer Weg als der Klageweg bestanden, um zu dem gewünschten Ziel der Durchführung einer Versammlung zu gelangen. Um in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Versammlung einberufen zu können, sei eine Beschlussersetzungsklage erforderlich.
Unbeachtlichkeit der Möglichkeit einer Vollversammlung
Zwar habe die Möglichkeit einer Vollversammlung bestanden, so das Landgericht. Warum dies aber scheiterte, sei für die Anwendung des § 93 ZPO unbeachtlich. Denn an dem Zustandekommen einer Vollversammlung müssen sämtliche Wohnungseigentümer mitwirken. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei daran nicht beteiligt. Diese sei aber hier Partei des Verfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 359/rb)
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