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- GE 2023, 459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 459
- WuM 2023, 180Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 180
- Amtsgericht Bad Schwalbach, Beschluss17.11.2022, 3 C 235/22
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss06.02.2023
Zwei-Personen-Gemeinschaft: Keine gerichtliche Verwalterbestellung bei Stimmenmehrheit des klagenden EigentümersFehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Beschlussersetzungsklage
Innerhalb einer Zwei-Personen-Gemeinschaft kann nicht mittels einer Beschlussersetzungsklage eine Verwalterbestellung durchgesetzt werden, wenn der klagende Eigentümer die Stimmenmehrheit hat. In diesem Fall fehlt für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschlussersetzungsklage um die Bestellung eines Verwalters durchzusetzen. Die Gemeinschaft war verwalterlos. Neben der Klägerin war nur noch ein weiterer Eigentümer Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin hatte jedoch die Mehrheit der Miteigentümeranteile und somit die Stimmenmehrheit. Im Laufe des Rechtsstreits einigten sich die Parteien auf eine Verwalterbestellung, so dass das Gericht nur noch über die Kosten entschied. Das Amtsgericht Bad Schwalbach legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Beschlussersetzungsklage
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt hätte. Zwar könne auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter bestehen. Jedoch fehle im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin auf einer Eigentümerversammlung die Mehrheit gehabt hätte und daher mit ihren Stimmen auch gegen den Widerstand des anderen Eigentümers einen Verwalter hätte bestellen können. Eines Eingreifens durch das Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage bedürfe es daher nicht.
Mögliche Klage gegen Beschluss über Verwalterbestellung unerheblich
Dass ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters möglicherweise vom anderen Wohnungseigentümer angefochten wäre und sodann gleichwohl die Gerichte über die Verwalterbestellung hätten entscheiden müssen, mache nach Auffassung des Landgerichts eine Vorbefassung nicht entbehrlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 180/rb)
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