21.11.2024
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Dokument-Nr. 32773

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Beschluss06.02.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 7/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 459
  • WuM 2023, 180Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 180
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Schwalbach, Beschluss17.11.2022, 3 C 235/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss06.02.2023

Zwei-Personen-Gemeinschaft: Keine gerichtliche Verwal­ter­be­stellung bei Stimmenmehrheit des klagenden EigentümersFehlendes Rechts­schutz­bedürfnis für Beschluss­ersetzungs­klage

Innerhalb einer Zwei-Personen-Gemeinschaft kann nicht mittels einer Beschluss­ersetzungs­klage eine Verwal­ter­be­stellung durchgesetzt werden, wenn der klagende Eigentümer die Stimmenmehrheit hat. In diesem Fall fehlt für die Klage das Rechts­schutz­bedürfnis. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine Beschlussersetzungsklage um die Bestellung eines Verwalters durchzusetzen. Die Gemeinschaft war verwalterlos. Neben der Klägerin war nur noch ein weiterer Eigentümer Mitglied der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die Klägerin hatte jedoch die Mehrheit der Mitei­gen­tü­me­r­anteile und somit die Stimmenmehrheit. Im Laufe des Rechtsstreits einigten sich die Parteien auf eine Verwal­ter­be­stellung, so dass das Gericht nur noch über die Kosten entschied. Das Amtsgericht Bad Schwalbach legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.

Fehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis für Beschlus­ser­set­zungsklage

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt hätte. Zwar könne auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter bestehen. Jedoch fehle im vorliegenden Fall das Rechts­schutz­be­dürfnis, da die Klägerin auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung die Mehrheit gehabt hätte und daher mit ihren Stimmen auch gegen den Widerstand des anderen Eigentümers einen Verwalter hätte bestellen können. Eines Eingreifens durch das Gericht im Wege der Beschlus­ser­set­zungsklage bedürfe es daher nicht.

Mögliche Klage gegen Beschluss über Verwal­ter­be­stellung unerheblich

Dass ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters möglicherweise vom anderen Wohnungs­ei­gentümer angefochten wäre und sodann gleichwohl die Gerichte über die Verwal­ter­be­stellung hätten entscheiden müssen, mache nach Auffassung des Landgerichts eine Vorbefassung nicht entbehrlich.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 180/rb)

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