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Dokument-Nr. 21077

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Urteil07.01.2015Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 45/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1397Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1397
  • NZM 2015, 350Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 350
  • WM 2015, 319Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2015, Seite: 319
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil14.03.2014, 33 C 3600/13 (76)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.01.2015

Wohnei­gen­tumsrecht: Erstmalige Bestellung eines Verwalters erfordert Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten anderer VerwalterAufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie mehrheitliche Einigung der Wohnungs­ei­gentümer nicht ausreichend

Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alter­na­ti­v­an­gebote anderer Verwalter eingeholt werden. Es genügt insofern nicht die Wohnungs­ei­gentümer zur Unterbreitung von Vorschlägen aufzufordern. Die Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten wird zudem nicht dadurch entbehrlich, dass sich die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer auf einen Verwalter geeinigt hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung erstmalig ein Verwalter bestellt. Nachfolgend bestand jedoch Streit über die Wirksamkeit der Bestellung, da vor der Wahl des Verwalters keine Alter­na­ti­v­an­gebote eingeholt wurden. Dem wurde mit dem Hinweis entgegen getreten, dass vor der Versammlung die Wohnungs­ei­gentümer aufgefordert wurden eigene Vorschläge zu unterbreiten. Dies geschah jedoch nicht. Zudem hatte sich die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer bereits auf den Verwalter geeinigt. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Bestellung des Verwalters für wirksam hielt, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.

Wahl des Verwalters wegen fehlender Alter­na­ti­v­an­gebote unwirksam

Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt die Wahl des Verwalters aufgrund der fehlenden Alter­na­ti­v­an­gebote für unwirksam und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Denn vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alter­na­ti­v­an­gebote anderer Verwalter eingeholt und an die Wohnungs­ei­gentümer versandt werden. Denn nur dadurch werden Unterschiede zwischen den Angeboten und somit eventuelle Schwächen in der Leistungs­be­schreibung der Verwalter aufgezeigt. Eine sachgerechte Verwalterwahl sei ohne Alter­na­ti­v­an­gebote nicht möglich.

Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie mehrheitliche Einigung der Wohnungs­ei­gentümer ersetzte nicht Alter­na­ti­v­an­gebote

Für unerheblich hielt das Landgericht, dass die Wohnungs­ei­gentümer aufgefordert wurden Alter­na­ti­v­an­gebote zu unterbreiten und dies nicht geschah. Denn insoweit wäre notwendig gewesen, spätestens in der Versammlung Sorge dafür zu tragen, dass bei einer Folge­ver­sammlung Alter­na­ti­v­an­gebote vorliegen. Darüber hinaus habe der Umstand, dass sich die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer auf einen Verwalter geeinigt hat, nichts an der Voraussetzung zur Vorlage von Alter­na­ti­v­an­geboten geändert.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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