18.10.2024
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Dokument-Nr. 30101

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.02.2021

Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen zur Ermittlung des Sanie­rungs­bedarfs setzt keine Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten vorausKeine Unwirksamkeit des Wohnungs­eigentümer­beschlusses

Die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen zur Ermittlung eines Sanie­rungs­bedarfs am gemein­schaft­lichen Eigentum setzt regelmäßig nicht die Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten voraus. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 hatte das Amtsgericht Wiesbaden den Beschluss einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zur Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige zwecks Ermittlung des Sanie­rungs­bedarfs von Betonschäden am gemein­schaft­lichen Eigentum für ungültig erklärt. Das Gericht bemängelte, dass zuvor keine Alternativangebote eingeholt wurden. Nunmehr musste das Landgericht Frankfurt a.M. über den Fall entscheiden.

Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten nicht erforderlich

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Beschluss wirksam sei. Wenn das Sachverständigengutachten der Aufklärung dient, inwieweit das gemein­schaftliche Eigentum sanie­rungs­be­dürftig ist und welche Wege dafür zur Verfügung stehen, seien Alter­na­ti­v­an­gebote entbehrlich. Geht es um die Aufklärung von Mängeln am Gemein­schafts­ei­gentum, so umfasste die von den Wohnungs­ei­gen­tümern zu ermittelnde Tatsa­chen­grundlage, auf deren Grundlage sie über die Auswahl des Sachver­ständigen entscheiden, dessen Qualifikation, den Gutach­ter­auftrag durchzuführen und sein Preisgefüge. Diese sei bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen regelmäßig gegeben. Es dürfe im Grundsatz ein gleichförmiges Ergebnis erwartet werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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