18.10.2024
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Dokument-Nr. 30622

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Beschluss25.02.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 23/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 830Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 830
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil, 320 C 13/19
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss25.02.2021

Wohnungs­ei­gen­tümern müssen vor Eigen­tümer­versammlung bestehende Alter­na­ti­v­an­gebote anderer Verwalter mitgeteilt werdenDies gilt auch bei Wieder­be­stellung des amtierenden Verwalters

Den Wohnungs­ei­gen­tümern müssen vor einer Eigen­tümer­versammlung bestehende Alter­na­ti­v­an­gebote anderer Verwalter mitgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Wieder­be­stellung des amtierenden Verwalters geht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2019 gegen den Beschluss zur Wiederbestellung eines WEG-Verwalters vor dem Amtsgericht Offenbach Klage erhoben. Das Gericht gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss für ungültig zu erklären, da den Eigentümern vor der Beschluss­fassung nicht die Alternativangebote der anderen Verwal­ter­kan­didaten übersandt wurden. In der Einladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung wurde lediglich mitgeteilt, welche anderen Verwal­ter­kan­didaten zur Auswahl stehen, ohne dass mit Ausnahme des bisherigen und wieder­be­stellten Verwalters Adressen oder sonstige Kontaktdaten angegeben oder Informationen zu den Konditionen mitgeteilt wurden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt.

Unwirksamkeit der Wieder­be­stellung des Verwalters

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Wieder­be­stellung des Verwalters sei unwirksam. Denn die Eigentümer haben in der Versammlung eine Entscheidung nicht auf eine sachgerechte Basis treffen können. Sie haben aufgrund der fehlenden Informationen keine Erkundigungen über die Bewerber einziehen können und sich kein Bild darüber verschaffen können, ob die Bewerber fachlich geeignet sind. Es müssen zudem die Angebots­kon­di­tionen mitgeteilt werden, damit ein Vergleich möglich ist.

Vorliegen einer Wieder­be­stellung des bisherigen Verwalters unerheblich

Dass es sich lediglich um eine Wieder­be­stellung des bisherigen Verwalters gehandelt habe hielt das Landgericht für unerheblich. Es komme noch nicht einmal darauf an, ob überhaupt Alter­na­tiv­gebote einzuholen waren. Denn es lagen Alter­na­ti­v­an­gebote vor. Ist dies der Fall, so müssen diese auch mitgeteilt werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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