23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 27168

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Urteil12.11.2018Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 34/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 96Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 96
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil24.04.2018, 33 C 674/15 (55)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.11.2018

Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigen­tums­woh­nungen stellt Moder­nisierungs­maßnahme darEinstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich

Soll an den Wohnungen einer Wohnei­gen­tums­anlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Moder­nisierungs­maßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung im Februar 2018 das Anbringen von Vorstell­ba­lkonen an der Westseite und somit zum Garten des Wohnhauses mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Weitere Balkone seien daher überflüssig. Es liege eine Luxusmaßnahme vor, die der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer bedürfe. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin klagte daher gegen den Beschluss.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss wirksam. Bei dem Anbau der Zweitbalkone handele es sich um eine Modernisierung des gemein­schaft­lichen Eigentums im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes gemäß § 22 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 555 b Nr. 4 BGB. Es sei zu beachten, dass die Zweitbalkone geräumiger und gen Westen zum Garten ausgerichtet sein würden. Sie würden daher einen zusätzlichen Erholungsfaktor und eine vielfältigere Möglichkeit zur Gestaltung und Nutzung bieten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht wertet Anbau der Zweitbalkone ebenfalls als Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme, welche durch qualifizierte Mehrheit habe beschlossen werden können und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft habe.

Wohnwert­ver­bes­serung durch Zweitbalkone

Durch das Anbringen der Zweitbalkone sei es nach Ansicht des Landgerichts zu einer Wohnwert­ver­bes­serung gekommen. Ein größerer nach Westen ausgerichteter Balkon verbessere grundsätzlich die Wohnver­hältnisse, da er die Wohn- und Nutzfläche vergrößere und zusätzliche Nutzungs- und Gestal­tungs­mög­lich­keiten schaffe. Damit erhöhe sich der Wohnwert ebenso wie auch der Verkehrswert für eine mögliche Vermietung oder den Verkauf der Wohnung, auch wenn die Klägerin keinen Bedarf für einen weiteren Balkon sieht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2019, 96/rb)

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