Dokument-Nr. 17339
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- MMR 2012, 845Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 845
- NJW-Spezial 2012, 767 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 767, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
Landgericht Essen Beschluss30.08.2012
Namensnennung im "Porno-Pranger" einer Anwaltskanzlei: Privatpersonen können im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen der Namensnennung vorläufig erreichenKein Schutz durch Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) bei Nennung von Privatpersonen in Gegnerliste
Kündigt eine Anwaltskanzlei an, Privatpersonen in einer Gegnerliste im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen wegen des illegalen Downloads von Erotikfilmen namentlich zu nennen, können diese im Wege der einstweiligen Verfügung die Nennung vorläufig verhindern. Die Anwaltskanzlei kann sich nicht auf den Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei kündigte an, auf ihrer Internetseite im September 2012 eine Gegnerliste zu veröffentlichen. In dieser sollten die Namen von Privatpersonen stehen, die Urheberrechtsverletzungen unter anderem im Zusammenhang mit dem Download von Erotikfilmen begangen haben sollen. Eine der betroffenen Personen sah dies als unzulässig an und beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Namensnennung.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Essen gab dem Antrag statt und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Anwaltskanzlei. Denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zugestanden habe. Der Anspruch habe sich daraus ergeben, dass eine Veröffentlichung des Namens das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin verletzt hätte. Zu dem Recht gehöre auch in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.
Schutz der Berufsausübungsfreiheit umfasste nicht Namensnennung
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass die sachliche und unkommentierte Benennung von Unternehmen in Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt ist. Dies sei durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06). Um einen solchen Fall habe es sich aber nicht gehandelt. Für das Gericht sei es nämlich nicht ersichtlich gewesen, dass die geplante Veröffentlichung der Gegnerliste zu Werbezwecken erfolgen sollte.
Veröffentlichung der Gegnerliste erfolgte nicht zu Werbezwecken
Der fehlende Werbezweck der Veröffentlichung der Gegnerliste habe sich nach Ansicht des Landgerichts daraus ergeben, dass die Antragstellerin eine Privatperson war. Ein besonderes Interesse an der Namensnennung, um auf diesem Weg eine Expertise in der entsprechenden Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu bekommen, sei in einem solchen Fall nicht erkennbar. Zumindest würde das Interesse der Antragstellerin, nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, das Interesse der Anwaltskanzlei an der Werbung überwiegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die Veröffentlichung das soziale Ansehen der Antragstellerin hätte beeinträchtigt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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