03.12.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 17339

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Beschluss30.08.2012Landgericht Essen4 O 263/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 845Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 845
  • NJW-Spezial 2012, 767 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 767, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
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Landgericht Essen Beschluss30.08.2012

Namensnennung im "Porno-Pranger" einer Anwaltskanzlei: Privatpersonen können im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen der Namensnennung vorläufig erreichenKein Schutz durch Berufs­ausübungs­freiheit (Art. 12 GG) bei Nennung von Privatpersonen in Gegnerliste

Kündigt eine Anwaltskanzlei an, Privatpersonen in einer Gegnerliste im Zusammenhang mit Urheber­rechts­verletzungen wegen des illegalen Downloads von Erotikfilmen namentlich zu nennen, können diese im Wege der einstweiligen Verfügung die Nennung vorläufig verhindern. Die Anwaltskanzlei kann sich nicht auf den Schutz der Berufs­ausübungs­freiheit (Art. 12 GG) berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei kündigte an, auf ihrer Internetseite im September 2012 eine Gegnerliste zu veröffentlichen. In dieser sollten die Namen von Privatpersonen stehen, die Urheber­rechts­ver­let­zungen unter anderem im Zusammenhang mit dem Download von Erotikfilmen begangen haben sollen. Eine der betroffenen Personen sah dies als unzulässig an und beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Namensnennung.

Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts begründete Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Essen gab dem Antrag statt und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Anwaltskanzlei. Denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zugestanden habe. Der Anspruch habe sich daraus ergeben, dass eine Veröf­fent­lichung des Namens das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin verletzt hätte. Zu dem Recht gehöre auch in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.

Schutz der Berufs­aus­übungs­freiheit umfasste nicht Namensnennung

Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass die sachliche und unkommentierte Benennung von Unternehmen in Gegnerlisten zu Werbezwecken erlaubt ist. Dies sei durch die Meinungs­freiheit (Art. 5 GG) und die Berufs­aus­übungs­freiheit (Art. 12 GG) gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06). Um einen solchen Fall habe es sich aber nicht gehandelt. Für das Gericht sei es nämlich nicht ersichtlich gewesen, dass die geplante Veröf­fent­lichung der Gegnerliste zu Werbezwecken erfolgen sollte.

Veröf­fent­lichung der Gegnerliste erfolgte nicht zu Werbezwecken

Der fehlende Werbezweck der Veröf­fent­lichung der Gegnerliste habe sich nach Ansicht des Landgerichts daraus ergeben, dass die Antragstellerin eine Privatperson war. Ein besonderes Interesse an der Namensnennung, um auf diesem Weg eine Expertise in der entsprechenden Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu bekommen, sei in einem solchen Fall nicht erkennbar. Zumindest würde das Interesse der Antragstellerin, nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, das Interesse der Anwaltskanzlei an der Werbung überwiegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die Veröf­fent­lichung das soziale Ansehen der Antragstellerin hätte beeinträchtigt werden können.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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