Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei, die auf dem Gebiet des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert war und in diesem Zusammenhang auch Abmahnverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, vor allem im Erotikbereich, durchführte, beabsichtigte im September 2012 eine Gegnerliste auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Auf dieser Liste, im Internet als "Porno-Pranger" bezeichnet, sollten auch die Namen von Privatpersonen stehen. Eine von diesen Personen sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Namensnennung. Das Landgericht Essen folgte dem Antrag und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Essen, Beschl. v. 30.08.2012 - 4 O 263/12). Dagegen legte die Anwaltskanzlei Widerspruch ein.
Das Landgericht Essen bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Anwaltskanzlei zurück. Die Privatperson habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1Satz 2 BGB analog gehabt. Denn durch eine Veröffentlichung ihres Namens auf der Gegnerliste wäre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden.
Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst sei auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Landgericht weiter. Dazu gehöre die Befugnis grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Dinge in die Öffentlichkeit gebracht werden. Daher könne ein jeder regelmäßig selbst entscheiden, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.
Die mit der Veröffentlichung des Namens einhergehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre zudem nach Auffassung des Landgerichts rechtswidrig gewesen. Denn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Privatperson und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und freie Berufsausübung (Art. 12 GG) der Anwaltskanzlei habe ergeben, dass dem Persönlichkeitsrecht Vorrang zu gewähren war. Zwar sei eine Werbung mit Gegnerlisten grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nicht bei Privatpersonen.
Die Anwaltskanzlei habe nach Ansicht des Landgerichts kein besonderes Interesse daran gehabt, Rechtsstreitigkeiten mit Privatpersonen unter Veröffentlichung des Namens der Privatpersonen zu vermarkten. Zwar sei es richtig, dass Unternehmen aufgrund ihres öffentlichen Auftritts im Geschäftsleben, in ihrer informationellen Selbstbestimmung eingeschränkt sind. Sie müssen eher Darstellungen dulden, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element haben können. Soweit aber der Bezug zu einer Geschäftstätigkeit nicht besteht, komme dem informationellen Selbstbestimmungsrecht eine höhere Bedeutung zu. Der Name einer Privatperson, die nicht im Geschäftsleben an die Öffentlichkeit tritt, dürfe daher nicht zu Werbezwecken genutzt werden.
Hinzu sei nach Einschätzung des Landgerichts eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens gekommen. Zwar sei die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, grundsätzlich nicht ehrenrührig. Im vorliegenden Fall hätte jedoch die Veröffentlichung des Namens auf der Gegnerliste beinhaltet, dass über den Anschluss der namentlich genannten Person eine Urheberrechtsverletzung im pornografischen Bereich begangen wurde. Dadurch wäre der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens öffentlich gemacht worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)