Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar aus seinem Haus ausgeschlossen, weil ihnen die Haustür zugefallen war und der Schlüssel von innen im Schloss steckte. Der Mann schaltete telefonisch einen ortsansässigen Schlüsseldienst ein, woraufhin ihm ein Techniker geschickt wurde. Obwohl er die über 30 Jahre alte Haustür in wenigen Augenblicken mittels eines Öffnungsdrahtes hätte öffnen können, klärte er das Paar darüber nicht auf, teilte ihm stattdessen mit, dass der Schließzylinder aufgebohrt und anschließend ausgetauscht werden müsse.
Als Preis für einen neuen Zylinder nannte der Techniker 128 Euro, womit sich der Mann in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände einverstanden erklärte. Beim Ziehen des Zylinders wurde der Einsteckschlosskasten verbogen, so dass der Angeklagte auch diesbezüglich zu einem Austausch zum Preis von 89 Euro riet. Hinzu kamen Beträge für Material, Anfahrt und eine Notdienstpauschale. Als der Kunde mit der Rechnung konfrontiert wurde, sei er von der Höhe des nunmehr von ihm verlangten Gesamtbetrags schockiert gewesen. Da er jedoch nach Androhung des Technikers, das Schloss bei Nichtzahlung wieder auszubauen, fürchtete, dass sein Haus die ganze Nacht über nicht verschlossen werden könnte, ließ er sich darauf ein, fuhr zum Geldautomaten seiner Bank und händigte ihm den Betrag in Höhe von 650 Euro unter Vorbehalt aus.
Das Landgericht Bonn urteilte, der Angeklagte habe sich gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht, in dem er dem Kunden vorspiegelte, dass die Tür nicht ohne eine Zerstörung des Schließzylinders geöffnet werden könne. Der Angeklagte gab schließlich zu, den Kunden über die wesentlich preisgünstigere Möglichkeit einer Drahtöffnung nicht zutreffend aufgeklärt zu haben. Weiter habe sich der Mann des Wuchers im Sinne des § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Der Austausch des Schlosses sei nicht erforderlich gewesen und die Preisforderung weit überhöht. Der Marktpreis einer einfachen Drahtöffnung der Tür hätte 107 Euro betragen und nicht wie bei dem Angeklagten 259 Euro, die er alleine für Anfahrt, Notdienstpauschale und Nachtzuschlag berechnete. Auch die Preise für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten lagen um mehr als 100 Prozent über den marktüblichen Preisen. Das Paar habe auch keine Möglichkeit gehabt, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, da der Angeklagte vor Durchführung der Arbeiten seine Preise nicht konkret bezifferte und die Kläger auch keine Kenntnis von den marktüblichen Preisen gehabt hätten. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die von ihm geforderten Preise die marktüblichen um mehr als das Doppelte überstiegen.
Zusätzlich machte sich der Techniker der Nötigung schuldig, da er auf sofortiger Barzahlung bestand und andernfalls ankündigte, das Schloss wieder auszubauen. Er habe die Zwangslage des Paares ausgenutzt, da sie auf die Leistung des Technikers angewiesen waren, um wieder in ihr Haus gelangen zu können. Zwar stelle die Ankündigung des Ausbaus des Schlosses eine mögliche Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht und damit ein grundsätzlich zulässiges Verhalten dar. Hier erfolgte sie jedoch, um die Zahlung einer durch Betrug und Wucher überhöhten Rechnung durchzusetzen.
Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gegen den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn (vt/st)