18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil27.08.2004

Ein an einen Schlüsseldienst gezahltes, die Wuchergrenze übersteigendes Entgelt, kann wegen „ungerecht­fer­tigter Bereicherung“ zurückgefordert werden

Im Mai 2003 beauftragte die in Hamburg wohnende spätere Klägerin einen Schlüsseldienst (die spätere Beklagte, die ihren Geschäftssitz in München und Filialen im Bundesgebiet hat) mit der Öffnung ihrer Wohnung.

Ein Mitarbeiter der Beklagten öffnete die Wohnungstür in ca. 2 bis 3 Minuten und verlangte dafür € 180,96. Die Klägerin zahlte zunächst. In den folgenden Tagen machte sie sich kundig über die üblicherweise zu zahlenden Entgelte für „normale Wohnungs­öff­nungen“, d. h. an Werktagen zur Tageszeit. Ihre Recherche ergab einen Durch­schnittspreis von ca. € 50,00. Noch im Mai 2003 forderte die Klägerin daher die Beklagte auf, den um mehr als 250 % überhöhten und damit „als Wucher zu bezeichnen-den“ Preis zurück zu zahlen.

Da die Beklagte die Rückzahlung verweigerte, kam der Fall vor das Amtsgericht München als das für den Geschäftssitz der Beklagten zuständige Gericht.

Die Beklagte wandte vor Gericht ein, dass die € 180,96 angemessen seien, da hier nicht nur auf die Zeit, die zur reinen Wohnungsöffnung notwendig sei, gesehen werden dürfe; in diesem Entgelt seien auch die Anfahrt zur Wohnung sowie die Vorhaltekosten für Material und Personal sowie die Mehrwertsteuer enthalten.

Da eine gütliche Einigung nicht möglich war, gab die Richterin ein Sachver­stän­di­gengut-achten in Auftrag zur Frage, ob die € 180,00 das angemessene Entgelt mehr als 200 % (Wuchergrenze) übersteigen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass in Hamburg die Durch­schnitts­preise für normale Wohnungs­öff­nungen bei ca. € 40,00 bis € 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer lägen. Die Beklagte selbst warb im Internet mit einem Preis von € 41,00 netto (= € 47,56 brutto).

Damit war die Klage entschieden: Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von € 133,39; € 47,56 durfte die Beklagte behalten, da dieses Entgelt angemessen sei, insofern keine ungerecht­fertigte Bereicherung vorliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München

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