Damit untersagte das Gericht den Betreibern, bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben sowie für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen. Zudem dürfen sie ihre Kunden nach der Erbringung von Schlüsseldienstleistungen nicht durch Manipulation des Türschlosses aussperren, falls diese sich weigern, die in der Rechnung gestellten Kosten sofort und vollständig zu bezahlen.
Der Entscheidung lag u.a. ein Fall aus dem Rhein-Main-Gebiet zugrunde, in dem eine Frau wegen Problemen mit ihrem Türschloss telefonisch einen Schlüsseldienst herbeigerufen hatte. Am Telefon wurde ihr gesagt, dass sie mit einem Preis von 150 DM rechnen müsse. Der eintreffende Monteur sagte der Frau jedoch vor Ort, dass es sich um eine schwierige Öffnung handele, die 359 DM kosten würde. Nach der Öffnung, die etwa eine Minute dauerte, bestand der Monteur auf sofortige Bezahlung. Als die Frau dies ablehnte, schlug er die Tür sofort wieder zu, so dass die Frau ausgesperrt war.
Das Oberlandesgericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Es sei irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn einem Kunden ein voraussichtlicher Preis von 150 DM genannt werde und später 359 DM verlangt werden. Denn der Kunde erwarte in diesem Fall einen Preis, der jedenfalls in der Größenordnung von 150 DM liege. Dies gelte zumindest, wenn - wie hier - die Behebung eines bestimmten Defektes an einem Türschloss in Rede stehe und seitens des Schlüsseldienstes nicht darauf hingewiesen werde, dass die Kosten auch wesentlich höher sein können, falls sich die Reparatur als unerwartet schwierig erweise.
Ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen für Schlüsseldienstleistungen Preise geschuldet werden, die mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Zwar begründet ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein noch nicht die Sittenwidrigkeit. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung. Diese ist jedoch zu vermuten, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um mehr als 100 % übersteigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/we)