03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Bielefeld Urteil18.10.2006

Feuerzeuge und Streichhölzer dürfen für Kinder nicht frei zugänglich seinEltern haften aufgrund einer Aufsichts­pflicht­ver­letzung für eingetretene Schäden

Kommt ein minderjähriges Kind ungehindert an Streichhölzer oder Feuerzeuge heran, liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten der Eltern. Sie haften dann wegen Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht für eingetretene Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein etwa 8-jähriges Kind verursachte durch das Rumspielen mit einem Feuerzeug einen Brand. Es hatte ungehinderten Zugang zum Feuerzeug, da es auf dem Esszimmertisch herumlag. Die Eltern waren zum Zeitpunkt des Zündelns nicht im Wohnzimmer. Die Versicherung weigerte sich daher für den Brandschaden einzustehen. Ihrer Meinung nach, hafte das Kind. Zumindest aber müssen die Eltern haften.

Kein Anspruch gegen das minderjährige Kind

Das Landgericht Bielefeld hat eine Haftung des Kindes gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG verneint. Zwar habe das Kind die erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB aufgewiesen. Denn Kinder in dem hier vorliegenden Alter wissen, dass der Umgang mit offenem Feuer gefährlich ist. Dabei sei es unerheblich, ob sich Kinder in dem Alter konkrete Vorstellungen von den verheerenden Folgen von Bränden machen. Maßgeblich sei, dass sie wissen, dass etwas Schlimmes passieren könne und man deshalb als Kind nicht mit Feuer spielen dürfe. Auch sei allein auf die intellektuelle Fähigkeit abzustellen, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Es komme nicht auch auf die individuelle Fähigkeit an, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Das Kind habe hier aber nicht grob fahrlässig gehandelt.

Grobe Fahrlässigkeit lag nicht vor

Vorliegend sei dem Kind keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, so das Landgericht weiter. Dies sei aber Voraussetzung für eine Haftung. Das Kind war zum Tatzeitpunkt knapp acht Jahre alt. In diesem Alter unterschätzen Kinder die Gefährlichkeit des Umgangs mit offenem Feuer und überschätzen ihre eigenen Fähigkeiten. Aufgrund ihres kindlichen Alters seien sie außerstande, die realen Gefahren eines Brandes richtig einzuschätzen.

Eltern haften wegen Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht

Ein Anspruch habe aber gegenüber den Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG bestanden. Denn sie haben ihre elterliche Aufsichts­pflicht verletzt. Im Rahmen dieser Pflicht obliege es ihnen, die Möglichkeit eines Zugriffs auf Streichhölzer und Feuerzeugen im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren. Bei Kindern in noch unreifem Alter liege es nahe, dass sie ein Feuer nicht unter Kontrolle halten und dadurch schwere Brandschäden entstehen können. Vor allem bei Kindern im Grundschulalter sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Eltern müssen das Tun ihres Kindes in diesem Fall ständig im Blick haben.

Eltern handelten grob fahrlässig

Die Eltern haben auch grob fahrlässig gehandelt. Sie haben nichts getan, um einen Zugriff des Kindes auf eine offene Feuerquelle zu verhindern. Die Eltern dürfen nicht darauf vertrauen, dass Kind werde keinerlei Interesse an der Feuerquelle zeigen. Ihnen müsse vielmehr aufdrängen, dass man Feuerzeuge nicht offen herumliegen lässt, wenn sich kleine Kinder in der Wohnung befinden.

Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)

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