24.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 895

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Urteil30.06.2005Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 185/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2006, 623Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 623
  • NJW-RR 2005, 1188Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1188
  • NZV 2006, 152Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 152
  • VersR 2006, 1075Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1075
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.06.2005

Elterliche Aufsichts­pflicht und 14-jähriger Brandstifter

Ist ein kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres stehendes Kind nachmittags mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht und begeht bei dieser Gelegenheit eine vorsätzliche Brandstiftung, so liegt noch nicht ohne weiteres eine Verletzung der elterlichen Aufsichts­pflicht vor.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main die Klage einer Versicherung gegen die Mutter eines Jugendlichen abgewiesen, die wegen des von ihrem Sohn verursachten Brandschadens in Regress genommen werden sollte. Der Sohn war -gemeinsam mit anderen Jugendlichen- kurz nacheinander in zwei Ferienhäuser eingebrochen und hatte dort Brände gelegt. Dabei war ein erheblicher Schaden an den Häusern und den Einrich­tungs­ge­gen­ständen entstanden.

Der Senat legt dar, dass an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder gerade im Hinblick auf die Belehrung über die Gefahren des Feuers und die Überwachung im Umgang mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen seien. Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichts­maß­nahmen seien aber auch die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels zu berücksichtigen. Dabei komme es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Alterstufe an den Tag lege und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt habe.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Jugendlichen, der die Gesamtschule besuchte und durch­schnittliche Leistungen zeigte. Zwar war es in der Vergangenheit wiederholt zu auffälligen Verhal­tens­weisen gekommen, u.a. hatte der Jugendliche einen Mitschüler mit einem Faustschlag am Auge verletzt, immer wieder seine Hausaufgaben nicht gemacht und den Unterricht geschwänzt.

Der Senat konnte sich jedoch davon überzeugen, dass die Mutter ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung ihres Sohnes nachgekommen war und sich nach Kräften bemüht hatte, zur Bewältigung der schulischen Probleme beizutragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Sohn "in schlechter Gesellschaft" befand und insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen ausführen werde, habe die Mutter nicht gehabt. Auch dass ihr Sohn schon vor den Brandstiftungen widerrechtlich in leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war, sei ihr nicht bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung der elterlichen Aufsichts­pflicht (§ 832 BGB) nicht gegeben, so dass die Mutter nicht wegen des entstandenen Brandschadens in Anspruch genommen werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 18.08.2005

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