18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20580

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Beschluss03.02.2015Landgericht Berlin67 T 29/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 452
  • MDR 2015, 203Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 203
  • WuM 2015, 156Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 156
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss03.02.2015

Vermietung der Wohnung durch den Mieter über "airbnb" an Touristen rechtfertigt die fristlose KündigungSchwerwiegender Mietver­trags­verstoß

Wer als Mieter ohne Genehmigung des Vermieters die Mietwohnung an Touristen vermietet und trotz Abmahnung von der Vermietung nicht ablässt, begeht einen schwerwiegenden Vertragsverstoß, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mieters berechtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Das Landgericht Berlin hatte im Rahmen einer Kosten­ent­scheidung über die Erfolgs­aus­sichten einer Räumungsklage aufgrund fristloser Kündigung zu entscheiden.

Anbieten der Wohnung an Touristen bei airbnb ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß

Nach Auffassung der Zivilkammer 67 könne der Vermieter den Vertrag über ein Wohnraum­miet­ver­hältnis mit sofortiger Wirkung beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal “airbnb” an Touristen vermiete und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon nicht ablasse. Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchs­über­lassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (Urteil vom 8. Januar 2014 – Aktenzeichen VIII ZR 210/13) ergebe, der die Zivilkammer 67 bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 18. November 2014 - Aktenzeichen 67 S 360/14) gefolgt sei. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei.

Nach erfolgter Abmahnung weiteres Anbieten der Wohnung an Touristen rechtfertigt bereits fristlose Kündigung

Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertrags­widrigen Gebrauchs­über­lassung komme. Der Mieter bringe dadurch unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.

"Dritter" als Gastgeber entlastet den Mieter nicht

Selbst wenn im Internet ein Dritter als “Gastgeber” genannt werde, entlaste dies den Mieter nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchs­über­lassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)

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