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- GE 2016, 67Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 67
Landgericht Berlin Urteil04.11.2015
Untermieterlaubnis rechtfertigt keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch UntermieterVermieter zur ordentlichen Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigt
Ist es den Mietern einer Wohnung gestattet, diese unter zu vermieten, so rechtfertigt dies keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch den Untermieter. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Januar 2015 ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie zwar eine Erlaubnis zur Untervermietung hatten, der Untermieter aber die Wohnung an Feriengäste überließ. Die Mieter selbst wohnten zu keiner Zeit in der Wohnung. Sie beriefen sich daher darauf, dass sie keine Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters hatten und weigerten sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.
Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund Überlassung der Wohnung an Feriengäste
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlichen kündigen dürfen, da die Mieter ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt haben. Die von ihrem Untermieter vorgenommenen weiteren Untervermietungen an Feriengäste haben eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt. Allein die Gebrauchsüberlassung an den Untermieter sei gestattet gewesen, nicht jedoch die gewerbsmäßige weitere Untervermietung. Die Überlassung von Zimmern an bezahlende Feriengäste sei nicht von einer Untermieterlaubnis gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13 -).
Fehlende Kenntnis von Untervermietung unerheblich
Soweit sich die Mieter auf die fehlende Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters beriefen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Mieter haben gemäß § 540 Abs. 2 BGB das dem Untermieter zu Last fallende Verschulden beim Gebrauch der Mietsache zu vertreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 67/rb)
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