18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22128

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Urteil04.11.2015Landgericht Berlin65 S 318/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 67Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 67
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Landgericht Berlin Urteil04.11.2015

Unter­mie­ter­laubnis rechtfertigt keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch UntermieterVermieter zur ordentlichen Kündigung des Haupt­miet­verhält­nisses berechtigt

Ist es den Mietern einer Wohnung gestattet, diese unter zu vermieten, so rechtfertigt dies keine Überlassung der Wohnung an Feriengäste durch den Untermieter. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Januar 2015 ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie zwar eine Erlaubnis zur Untervermietung hatten, der Untermieter aber die Wohnung an Feriengäste überließ. Die Mieter selbst wohnten zu keiner Zeit in der Wohnung. Sie beriefen sich daher darauf, dass sie keine Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters hatten und weigerten sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund Überlassung der Wohnung an Feriengäste

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlichen kündigen dürfen, da die Mieter ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt haben. Die von ihrem Untermieter vorgenommenen weiteren Unter­ver­mie­tungen an Feriengäste haben eine erhebliche Pflicht­ver­letzung dargestellt. Allein die Gebrauchs­über­lassung an den Untermieter sei gestattet gewesen, nicht jedoch die gewerbsmäßige weitere Untervermietung. Die Überlassung von Zimmern an bezahlende Feriengäste sei nicht von einer Unter­mie­ter­laubnis gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13 -).

Fehlende Kenntnis von Untervermietung unerheblich

Soweit sich die Mieter auf die fehlende Kenntnis von den Aktivitäten ihres Untermieters beriefen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn die Mieter haben gemäß § 540 Abs. 2 BGB das dem Untermieter zu Last fallende Verschulden beim Gebrauch der Mietsache zu vertreten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 67/rb)

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