15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28890

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Urteil27.02.2020Landgericht Berlin67 S 192/19 (2)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 738Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 738
  • WuM 2020, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 331
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil08.07.2019, 6 C 222/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil27.02.2020

Bei separat abgeschlossen Mietverträgen über Wohnung und Kfz-Stellplatz liegen grundsätzlich zwei selbständige Verträge vorStell­platz­miet­vertrag kann separat gekündigt werden

Wurden sowohl für eine Wohnung als auch für einen Kfz-Stellplatz Mietverträge geschlossen, so ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verträge voneinander selbständig sind. Sie können daher separat gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin, schlossen die Mieter mit dem Eigentümer des Grundstücks einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz. Der Vertrag nahm an keiner Stelle Bezug zum Wohnraum­miet­vertrag. Zudem enthielt er andere Kündi­gungs­re­ge­lungen. Im Februar 2019 kündigten die Mieter schließlich den Mietvertrag über den Kfz-Stellplatz. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer hielt dies für unzulässig. Er war der Meinung, dass der Mietvertrag über die Wohnung und den Stellplatz ein einheitlicher Vertrag sei und daher nicht separat gekündigt werden könne. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück befand. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Spandau ging davon aus, dass zwei selbständige und voneinander unabhängige Mietverträge vorliegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Vorliegen zweier selbständiger, separat kündbarer Mietverträge

Das Landgericht Berlin folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Bei dem Stell­platz­miet­vertrag und dem Wohnraum­miet­vertrag handele es sich um zwei selbständige, separat kündbare Verträge. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs spreche bei einem schriftlichen Wohnungs­miet­vertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge. Es bedürfe dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietver­hältnisse über die Wohnung und die Garage nach den Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden soll (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 - und BGH, Beschl. v. 09.04.2013 - VIII ZR 245/12 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück befindet, reiche dafür nicht aus.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 331/rb)

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