21.11.2024
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Amtsgericht Schwelm Urteil16.02.2017

Überraschende AGB-Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagen­miet­vertragsVertrauen des Mieters in Einheitlichkeit des Mietver­hält­nisses bei Anmietung einer Wohnung zusammen mit einer im Haus liegenden Garage

Wird durch einen Vertrag eine Wohnung und eine im Haus liegende Garage angemietet, kann der Mieter von der Einheitlichkeit des Mietver­hält­nisses ausgehen. Er muss in diesem Fall nicht damit rechnen, dass weit hinten im Miet­vertrags­formular eine Klausel die Möglichkeit der separaten Kündigung des Garagen­miet­verhältnisses regelt. Eine solche Klausel ist überraschend und somit nach § 305 c BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2013 durch einen Vertrag sowohl eine Wohnung als auch eine im Haus befindliche Garage angemietet. Im Mai 2016 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis über die Garage und berief sich dabei auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages. Danach konnte das Mietverhältnis über die Garage von beiden Vertrags­parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi­gungs­fristen gesondert gekündigt werden. Zudem regelte die Klausel, dass sich beide Vertrags­parteien darüber einig sind, dass der Bestand des Mietver­hält­nisses über die Garage nicht an das Wohnraum­miet­ver­hältnis gebunden ist. Da die Wohnungsmieter die Kündigung für unzulässig hielten, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Garage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage

Das Amtsgericht Schwelm entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage zu. Eine Teilkündigung des Garagen­miet­ver­hält­nisses sei nicht möglich. Werden Wohnräume und eine Garage durch einen Vertrag angemietet, spreche bereits die Vermutung für die rechtliche Einheit des Mietver­hält­nisses. Die Vermu­tungs­wirkung könne zwar entkräftet werden, wenn ein entsprechender Wille der Mietver­trags­parteien deutlich zum Ausdruck komme. So liege der Fall hier jedoch nicht.

Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagen­miet­ver­hält­nisses überraschend

Die Vermieterin könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages stützen. Denn dieser sei überraschend und somit gemäß § 305 c BGB unwirksam. Ein Mieter, der in einem Vertrag zeitgleich sowohl Wohnräume als auch eine im selben Haus gelegene Garage anmiete, dürfe von einer Einheitlichkeit des Mietver­hält­nisses ausgehen. Er müsse nicht damit rechnen, dass erst an einer weit hinten im Vertrag befindlichen Stelle eine rechtliche Selbständigkeit der angemieteten Wohnräume und der Garage seitens des Vermieters gewollt sei sowie deren gesonderte Kündi­gungs­mög­lichkeit aufgeführt werde.

Quelle: Amtsgericht Schwelm, a-online (zt/WuM 2017, 188/rb)

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