Dokument-Nr. 24198
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- WuM 2017, 188Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 188
- Zwei getrennte Mietverträge und unterschiedliche Kündigungsfristen begründen rechtliche Selbstständigkeit des Stellplatzmietvertrags vom WohnraummietvertragBundesgerichtshof, Beschluss04.06.2013, VIII ZR 422/12
- Bei separat abgeschlossen Mietverträgen über Wohnung und Kfz-Stellplatz liegen grundsätzlich zwei selbständige Verträge vorLandgericht Berlin, Urteil27.02.2020, 67 S 192/19 (2)
Amtsgericht Schwelm Urteil16.02.2017
Überraschende AGB-Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines GaragenmietvertragsVertrauen des Mieters in Einheitlichkeit des Mietverhältnisses bei Anmietung einer Wohnung zusammen mit einer im Haus liegenden Garage
Wird durch einen Vertrag eine Wohnung und eine im Haus liegende Garage angemietet, kann der Mieter von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er muss in diesem Fall nicht damit rechnen, dass weit hinten im Mietvertragsformular eine Klausel die Möglichkeit der separaten Kündigung des Garagenmietverhältnisses regelt. Eine solche Klausel ist überraschend und somit nach § 305 c BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2013 durch einen Vertrag sowohl eine Wohnung als auch eine im Haus befindliche Garage angemietet. Im Mai 2016 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis über die Garage und berief sich dabei auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages. Danach konnte das Mietverhältnis über die Garage von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gesondert gekündigt werden. Zudem regelte die Klausel, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Bestand des Mietverhältnisses über die Garage nicht an das Wohnraummietverhältnis gebunden ist. Da die Wohnungsmieter die Kündigung für unzulässig hielten, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Garage.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage
Das Amtsgericht Schwelm entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage zu. Eine Teilkündigung des Garagenmietverhältnisses sei nicht möglich. Werden Wohnräume und eine Garage durch einen Vertrag angemietet, spreche bereits die Vermutung für die rechtliche Einheit des Mietverhältnisses. Die Vermutungswirkung könne zwar entkräftet werden, wenn ein entsprechender Wille der Mietvertragsparteien deutlich zum Ausdruck komme. So liege der Fall hier jedoch nicht.
Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagenmietverhältnisses überraschend
Die Vermieterin könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages stützen. Denn dieser sei überraschend und somit gemäß § 305 c BGB unwirksam. Ein Mieter, der in einem Vertrag zeitgleich sowohl Wohnräume als auch eine im selben Haus gelegene Garage anmiete, dürfe von einer Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er müsse nicht damit rechnen, dass erst an einer weit hinten im Vertrag befindlichen Stelle eine rechtliche Selbständigkeit der angemieteten Wohnräume und der Garage seitens des Vermieters gewollt sei sowie deren gesonderte Kündigungsmöglichkeit aufgeführt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Schwelm, a-online (zt/WuM 2017, 188/rb)
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