Bundesgerichtshof Beschluss04.06.2013
Zwei getrennte Mietverträge und unterschiedliche Kündigungsfristen begründen rechtliche Selbstständigkeit des Stellplatzmietvertrags vom WohnraummietvertragVermieter kann Stellplatz separat kündigen
Liegen für eine Wohnung und einen Stellplatz zwei verschiedene Mietverträge mit unterschiedlichen Kündigungsfristen vor, so begründet dies regelmäßig die rechtliche Selbstständigkeit zwischen den Mietverträgen. Der Stellplatz kann in einem solchen Fall eigenständig gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1997 schlossen die Streitparteien einen Mietvertrag über Wohnraum ab. Im Juli 2000 folgte die Anmietung eines PKW-Stellplatzes durch einen gesonderten Mietvertrag. Dieser Vertrag enthielt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über den Stellplatz kündigte, bestand Streit darüber, ob eine solche eigenständige Kündigung des Stellplatzes überhaupt möglich war. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Eigenständige Kündigung des Stellplatzes war zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die eigenständige Kündigung des Mietvertrags über den Stellplatz wirksam war. Denn es haben zwei separate und damit kündbare Mietverträge vorgelegen. Es spreche eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit, wenn sowohl ein Mietvertrag über Wohnraum als auch ein Mietvertrag über eine Garage oder Stellplatz abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10). Dies gelte umso mehr, wenn der Mietvertrag über den Stellplatz eine eigene Kündigungsfrist enthält.
Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände
Die tatsächliche Vermutung könne jedoch durch besondere Umstände widerlegt werden, so der Bundesgerichtshof weiter. Die Umstände müssen die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage bzw. den Stellplatz nach dem Willen der Mietparteien eine rechtliche Einheit bilden sollen. Dies könne etwa dann angenommen werden, wenn sich Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)