Bundesgerichtshof Beschluss09.04.2013
Garagenmietvertrag ist unabhängig vom Wohnraummietvertrag kündbarBei Vorliegen von zwei Verträgen ist rechtliche Selbstständigkeit beider anzunehmen
Werden zwei separate Mietverträge über eine Garage und eine Wohnung geschlossen, so sind beide rechtlich als selbstständig anzusehen und können getrennt voneinander gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im Februar 1965 einen Mietvertrag über eine Wohnung. Etwa ein Jahr später wurde ein weiterer Mietvertrag über eine Garage abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde von der Vermieterin im April 2011 gekündigt. Der Mieter erkannte die Kündigung jedoch nicht an, da seiner Meinung nach eine selbstständige Kündigung des Garagenmietvertrags nicht möglich gewesen sei.
Selbstständige Kündigung des Garagenmietvertrags war zulässig
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Mietvertrag über die Garage selbstständig gekündigt werden durfte. Denn bei den beiden Mietverträgen habe es sich um zwei separate und damit auch getrennt kündbare Verträge gehandelt. Der Bundesgerichthof folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser rechtlichen Frage (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10).
Tatsächliche Vermutung spricht für rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge
Zudem spreche eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Verträge, so der Bundesgerichtshof weiter. Dieser Umstand sei dadurch bestätigt worden, dass der Mietvertrag über die Garage, abweichend von den für Wohnräume geltenden Regelungen, durch eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat beendet werden konnte. Es habe daher kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 BGB) vorliegen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)