21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16562

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Beschluss09.04.2013BundesgerichtshofVIII ZR 245/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • INFO M 2013, 272Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M), Jahrgang: 2013, Seite: 272
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil22.11.2011, 33 C 2791/11 (29)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.06.2012, 2-17 S 111/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.04.2013

Garagen­miet­vertrag ist unabhängig vom Wohnraum­miet­vertrag kündbarBei Vorliegen von zwei Verträgen ist rechtliche Selbst­stän­digkeit beider anzunehmen

Werden zwei separate Mietverträge über eine Garage und eine Wohnung geschlossen, so sind beide rechtlich als selbstständig anzusehen und können getrennt voneinander gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien im Februar 1965 einen Mietvertrag über eine Wohnung. Etwa ein Jahr später wurde ein weiterer Mietvertrag über eine Garage abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde von der Vermieterin im April 2011 gekündigt. Der Mieter erkannte die Kündigung jedoch nicht an, da seiner Meinung nach eine selbstständige Kündigung des Garagen­miet­vertrags nicht möglich gewesen sei.

Selbstständige Kündigung des Garagen­miet­vertrags war zulässig

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass der Mietvertrag über die Garage selbstständig gekündigt werden durfte. Denn bei den beiden Mietverträgen habe es sich um zwei separate und damit auch getrennt kündbare Verträge gehandelt. Der Bundes­ge­richthof folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser rechtlichen Frage (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10).

Tatsächliche Vermutung spricht für rechtliche Selbst­stän­digkeit beider Verträge

Zudem spreche eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbst­stän­digkeit der beiden Verträge, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Dieser Umstand sei dadurch bestätigt worden, dass der Mietvertrag über die Garage, abweichend von den für Wohnräume geltenden Regelungen, durch eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat beendet werden konnte. Es habe daher kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses (§ 573 BGB) vorliegen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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