Bundesgerichtshof Beschluss31.08.2010
Mieter kann aus einem Wohnungsmietvertrag keinen Anspruch auf einen Garagenstellplatz herleitenOb und mit wem ein Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt in der privatautonomen Entscheidung des Vermieters
Der Vermieter darf selbst bestimmen, wem er einen Garagenstellplatz zur Verfügung stellt. Ein Mieter hat nicht bereits deshalb Anspruch auf einen Garagenstellplatz, weil er einen Mietvertrag über Wohnraum mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verträge. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet Vermieter Entscheidungsfreiheit über Vergabe des Garagenstellplatzes
In ihrer Entscheidung stellten die Richter fest, dass das Begehren des Mieters auf die Verpflichtung des Vermieters hinauslaufe, einen neuen Mietvertrag über einen Garagenstellplatz abzuschließen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts würde jedoch verletzt, wenn die Rechtsprechung den Vermieter zu einem Vertragsabschluss verpflichten würde. Ob und mit wem der Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließe, liege allein in seiner privatautonomen Entscheidung und dürfe ihm nicht vorgeschrieben werden. Er handle auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimme, mit wem er einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.
"Warteliste" begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz
Es sei vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Tatsache, dass der Vermieter eine Liste mit Interessenten für einen Garagenstellplatz führe, weil die Nachfrage das Angebot übersteige, führe nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Mieters auf einen Garagenstellplatz. Die Liste stelle nicht mehr als ein organisatorisches Hilfsmittel dar und begründe keine besonderen Rechte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)