21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13471

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Beschluss31.08.2010BundesgerichtshofVIII ZR 268/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1614Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1614
  • WuM 2010, 678Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 678
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil02.04.2009, 914 C 634/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil03.09.2009, 307 S 71/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss31.08.2010

Mieter kann aus einem Wohnungs­miet­vertrag keinen Anspruch auf einen Garagen­stellplatz herleitenOb und mit wem ein Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt in der privatautonomen Entscheidung des Vermieters

Der Vermieter darf selbst bestimmen, wem er einen Garagen­stellplatz zur Verfügung stellt. Ein Mieter hat nicht bereits deshalb Anspruch auf einen Garagen­stellplatz, weil er einen Mietvertrag über Wohnraum mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verträge. Dies geht aus einem Beschluss des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Grundsatz der Vertrags­freiheit gestattet Vermieter Entschei­dungs­freiheit über Vergabe des Garagen­stell­platzes

In ihrer Entscheidung stellten die Richter fest, dass das Begehren des Mieters auf die Verpflichtung des Vermieters hinauslaufe, einen neuen Mietvertrag über einen Garagenstellplatz abzuschließen. Der Grundsatz der Vertrags­freiheit des bürgerlichen Rechts würde jedoch verletzt, wenn die Rechtsprechung den Vermieter zu einem Vertrags­ab­schluss verpflichten würde. Ob und mit wem der Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließe, liege allein in seiner privatautonomen Entscheidung und dürfe ihm nicht vorgeschrieben werden. Er handle auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimme, mit wem er einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.

"Warteliste" begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz

Es sei vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Tatsache, dass der Vermieter eine Liste mit Interessenten für einen Garagen­stellplatz führe, weil die Nachfrage das Angebot übersteige, führe nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Mieters auf einen Garagen­stellplatz. Die Liste stelle nicht mehr als ein organi­sa­to­risches Hilfsmittel dar und begründe keine besonderen Rechte.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

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