21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9492

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Urteil19.02.2009Amtsgericht Fürstenfeldbruck2 C 907/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 1614Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1614
  • NZM 2010, 239Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 239
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck Urteil19.02.2009

Garagen­stellplatz und Wohnung gilt als ein Mietvertrag - Garage kann nicht einzeln gekündigt werdenZwei Urkunden – ein Mietvertrag

Ein Garagen­stellplatz, der von einem Mieter zusammen mit einer Wohnung angemietet wird, kann später nicht separat durch den Garage­n­ei­gentümer gekündigt werden. Es handelt sich selbst dann um ein einheitliches Mietverhältnis, wenn die beiden Mietverträge auf getrennten Urkunden vereinbart wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürsten­feldbruck hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bezogen die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung und erhielten gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch einen Mietvertrag für einen Garagen­stellplatz. Dieser Stellplatz blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungs­ei­gentümer gleichzeitig auch der Garage­n­ei­gentümer. Nach einer Eigen­tü­me­r­auf­teilung wollte der neue Garage­n­ei­gentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.

Einheitliches Mietverhältnis

Der Mieter wehrte sich erfolgreich gegen dieses Vorgehen vor dem Amtsgericht Fürsten­feldbruck. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garage­n­ei­gentümer identisch gewesen seien, so die Richter. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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