Dokument-Nr. 9492
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- NJW-RR 2009, 1614Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1614
- NZM 2010, 239Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 239
Amtsgericht Fürstenfeldbruck Urteil19.02.2009
Garagenstellplatz und Wohnung gilt als ein Mietvertrag - Garage kann nicht einzeln gekündigt werdenZwei Urkunden – ein Mietvertrag
Ein Garagenstellplatz, der von einem Mieter zusammen mit einer Wohnung angemietet wird, kann später nicht separat durch den Garageneigentümer gekündigt werden. Es handelt sich selbst dann um ein einheitliches Mietverhältnis, wenn die beiden Mietverträge auf getrennten Urkunden vereinbart wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bezogen die Mieter vor rund 35 Jahren ihre Wohnung und erhielten gemeinsam mit dem Mietvertrag für die Wohnung auch einen Mietvertrag für einen Garagenstellplatz. Dieser Stellplatz blieb ihnen auch erhalten, als sie innerhalb der Anlage die Wohnung wechselten. Lange Zeit war der Wohnungseigentümer gleichzeitig auch der Garageneigentümer. Nach einer Eigentümeraufteilung wollte der neue Garageneigentümer den Mietvertrag kündigen, um die Stellplätze zu einem deutlich höheren Preis neu zu vermieten.
Einheitliches Mietverhältnis
Der Mieter wehrte sich erfolgreich gegen dieses Vorgehen vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Bei Garage und Wohnung handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis, da zum Zeitpunkt der Anmietung Wohnungs- und Garageneigentümer identisch gewesen seien, so die Richter. Dies sei auch nach dem Umzug in die neue Wohnung noch so gewesen. Die spätere Teilung des Anwesens spiele keine Rolle. Jetzt könnten Wohnung und Garage nur im Namen aller Eigentümer gemeinsam gekündigt werden. Da die vereinbarten Bedingungen weiterhin gültig seien, könnten die Kläger auch keine höhere Miete verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht
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